Das dispositive Gesetzesrecht sieht folgende besondere güterrechtliche Teilungsregeln betreffend ehelicher Wohnung und Hausrat vor:
- Damit der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und welches zum Gesamtgut gehört, auf Anrechnung an seinen güterrechtlichen Anspruch das Eigentum daran zugeteilt (ZGB 244 Abs. 1).
- Ebenfalls auf entsprechenden Antrag hin, kann der überlebende Ehegatte auf Anrechnung an seinen güterrechtlichen Anspruch das Eigentum am Hausrat verlangen (ZGB 244 Abs. 2)
- Auf Verlangen des überlebenden Ehegatten oder aber eines der Erben des verstorbenen Ehegatten, kann, wo es die Umstände rechtfertigen (Gesamtbetrachtung), statt das Eigentum an der Wohnung bzw. am Haus die Nutzniessung oder das Wohnrecht daran zugeteilt werden (ZGB 244 Abs. 2).
- Damit erhält der überlebende Ehegatte gegenüber den Erben des verstorbenen Ehegatten einen obligatorischen Anspruch auf Zuteilung zu Eigentum bzw. auf Einräumung einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes. Der Anspruch setzt Eigengebrauch voraus.
Durch Ehevertrag kann hiervon abgewichen werden.
- Der Anspruch des überlebenden Ehegatten kann gänzlich ausgeschlossen werden.
- Der Anspruch kann stattdessen abgeändert bzw. modifiziert werden:
- In Bezug auf die Person
- nur Ehemann
- nur Ehefrau
- In Bezug auf den Inhalt
- nur Wohnrecht
- nur Nutzniessung
- nur Eigentum
- In zeitlicher Hinsicht (Befristung)
- z.B. für die Dauer von 10 Jahren nach Eheschluss
- oder bis zur Volljährigkeit des Kindes
- Festlegung von Bedingungen
- z.B. Berufstätigkeit an diesem Ort
- In Bezug auf die Person
Literatur
- JUNGO ALEXANDRA, Zusammenwirken von Güterrecht und Erbrecht, Nachlassplanung und Nachlassteilung, in: ZBJV 152/2016 S. 767 ff.
- EITEL PAUL, Ehegüterrechtliche Rechtsgeschäfte und ihre Tragweite beim Ableben eines Ehegatten – ausgewählte Fragestellungen, in: Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge – Güterrecht – Unterhalt 8. Symposium zum Familienrecht 2015 Universität Freiburg, 2016, S. 1 ff.
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