ZGB 193 Abs. 1 bestimmt, dass durch
- Begründung des Güterstandes,
- Änderung des Güterstandes, oder
- durch güterrechtliche Auseinandersetzung,
ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnte, dieser Haftung nicht entzogen werden kann.
Geschützt sind bereits im Zeitpunkt der Gütertrennung bestehende Gläubiger (BGE 142 III 65).
Primär-Haftung: Primär wird der Vermögensgegenstand des Empfängerehegatten in die Zwangsvollstreckung des Schuldnerehegatten miteinbezogen (ZGB 193 Abs. 1).
Sekundär-Haftung: Ist beim Empfängerehegatten der Vermögensgegenstand nicht mehr vorhanden und auch kein Surrogat (z.B. durch Vermischung, Verschenkung, Verbrauch oder Untergang), so tritt eine subsidiäre persönliche Haftung des Empfängerehegatten an die Stelle (ZGB 193 Abs. 2), wobei jedoch die Haftung auf den Wert des Empfangenen im Zeitpunkt des Vermögensuntergangs beschränkt wird.
Die Haftungs-Norm ist zwingender Natur, d.h. kann von den Ehegatten nicht wegbedungen werden.
Literatur
- WOLF ST./NUSPLIGER I., Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2016 Familienrecht, in: ZBJV 153/2017 S. 525
Judikatur
- BGE 142 III 65
- BGE 127 III 1
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