Zulässig ist jeder rechtlich erlaubte Zweck.
Zwecksetzung
Es dürfen mit der einfachen Gesellschaft verfolgt werden:
- wirtschaftliche Zwecke
- zB Halten und Verwalten von Immobilien (Immobilien kaufen)
- zB Halten von beweglichen Sachen (Maschine, Auto usw.)
- zB Halten und Verwalten von IPR’s
- zB gemeinsames Erstellen von Bauwerken (Arbeitsgemeinschaft)
- zB gemeinsames Auftreten als Bauherr (Baukonsortium)
- zB stille Gesellschaft
- usw.
- nichtwirtschaftliche Zwecke
- kulturelle Zwecke
- wissenschaftliche Zwecke
- wohltätige Zwecke
- gesellige Zwecke (eher Verein: » Vereins-Recht)
- religiöse Zwecke
- usw.
Mittel zur Zweckverfolgung
- Positiv
- alle Mittel, ausser die Führung eines kaufmännischen Unternehmens bzw. Gewerbes
- Negativ
- Betrieb als ein „nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“ ist untersagt
- Ersatz-Rechtsform: Kollektivgesellschaft (vgl. OR 552; BGE 73 I 311 ff.), sofern keine juristischen Personen Gesellschafter sind (die KLG steht nur natürlichen Personen zur Verfügung; BGE 84 II 381)
- Duldung in der Praxis trotz Führung eines kaufmännischen Unternehmens,
- obwohl die einfache Gesellschaft institutionell nicht dazu geeignet ist
- keine Buchführungspflicht
- kein Handelsregistereintrag
- keine Publizität
- vgl. BGE 79 I 181 und BGE 84 II 381
- obwohl die einfache Gesellschaft institutionell nicht dazu geeignet ist
- Betrieb als ein „nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe“ ist untersagt
Weiterführende Informationen
» Immobilien kaufen / verkaufen
» Beendigung: Liquidation (Liquidationszweck)
Literatur
- FURRER M., Der gemeinsame Zweck als Grundbegriff und Abgrenzungskriterium, im Recht der einfachen Gesellschaft, Diss. Zürich 1996
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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