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Einfache Gesellschaft

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Errichtung

Rechtsgebiet:
Einfache Gesellschaft
Stichworte:
EG, Einfache Gesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gelten grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.); es ist dabei auf folgendes hinzuweisen:

  • Gesellschaftsvertrag
    • Formfrei
    • Inhalt
      • Einigung, dass die Gesellschaft nur Innenwirkung haben soll (Innengesellschaft)
      • Firma
        • Keine Firma (Name), da die stille Gesellschaft gar nicht nach aussen auftritt
      • Sitz
        • Wohnsitz des Hauptgesellschafters (Einzelfirma)
      • Zweck
        • Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam zu verfolgen
      • Regelung des Innenverhältnisses
        • Beitragsleistungen
        • Treuepflicht
        • Geschäftsführung
        • Anteil an Gewinn und Verlust
        • Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters
        • Gesellschafterbeschlüsse
  • Kein Handelsregistereintrag

Weiterführende Informationen

Hauptgesellschafter:

  • Will der Hauptgesellschafter in seiner Einzelfirma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, so hat er sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. HRegV)
  • vgl. auch » Einzelfirma / Einzelunternehmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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