Es gelten grundsätzlich die Regeln der einfachen Gesellschaft (OR 530 ff.); es ist dabei auf folgendes hinzuweisen:
- Gesellschaftsvertrag
- Formfrei
- Inhalt
- Einigung, dass die Gesellschaft nur Innenwirkung haben soll (Innengesellschaft)
- Firma
- Keine Firma (Name), da die stille Gesellschaft gar nicht nach aussen auftritt
- Sitz
- Wohnsitz des Hauptgesellschafters (Einzelfirma)
- Zweck
- Einigung, einen bestimmten Zweck gemeinsam zu verfolgen
- Regelung des Innenverhältnisses
- Beitragsleistungen
- Treuepflicht
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters
- Gesellschafterbeschlüsse
- Kein Handelsregistereintrag
- Unmöglichkeit des HR-Eintrags für eine einfache Gesellschaft (Folge: Umdeutung in eine Kollektivgesellschaft; die stille Gesellschaft würde zu einer Aussengesellschaft, was ebenfalls nicht angestrebt ist)
- Eintragungsabsicht
- Anderswahl der Rechtsform
- Naheliegend
- Anonymitätsabsicht des stillen Gesellschafters
- Aktiengesellschaft (AG), ev. verbunden mit einem Aktionärbindungsvertrag
- Keine Anonymitätsabsicht des stillen Gesellschafters
- Anonymitätsabsicht des stillen Gesellschafters
- Naheliegend
- Anderswahl der Rechtsform
Weiterführende Informationen
Hauptgesellschafter:
- Will der Hauptgesellschafter in seiner Einzelfirma ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, so hat er sich ins Handelsregister eintragen zu lassen (vgl. HRegV)
- vgl. auch » Einzelfirma / Einzelunternehmen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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