Das Innenverhältnis wird geprägt durch:
- Beitragsleistungen
- Treuepflicht
- Geschäftsführung
- Anteil an Gewinn und Verlust
- Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters
- Gesellschafterbeschlüsse
Beitragsleistungen
Es gelten die Ausführungen der Beitragsleistungen der einfachen Gesellschaft im Allgemeinen, jedoch mit folgender Abweichung:
- Vermögenswerte
- Verbleib im Besitz des Hauptgesellschafters oder
- Übergang in den Besitz des Hauptgesellschafters
- Alleineigentümer
- Hauptgesellschafter
- Realleistungen
- Hauptgesellschafter
- Finanzbeiträge
- Hauptgesellschafter, sofern er finanzielle Mittel besitzt und nicht gerade die fehlenden Mittel das Motiv für eine stille Gesellschaft bilden
- stiller Gesellschafter
Es gelten die Loyalitätspflichten der einfachen Gesellschaft auch für die Gesellschafter der stillen Gesellschaft (Hauptgesellschafter und stiller Gesellschafter).
Treuepflicht
Die Gesellschafter können durch schriftliche Vereinbarung von diesem Grundsatz abweichen und die Treuepflicht des stillen Gesellschafters jener des Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft annähern.
Weiterführende Informationen
Geschäftsführung
Für die interne Geschäftsführung (wir behandeln hier das Innenverhältnis) ist folgendes zu beachten:
- Grundsatz
- Mitwirkung des stillen Gesellschafters
- Umfang der Mitwirkung
- Kompetenzumfang des Hauptgesellschafters
- Handlungen der gewöhnlichen Geschäftsführung
- alle
- Über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehende Handlungen
- Zustimmung des stillen Gesellschafters (vgl. OR 535 Abs. 3)
- Handlungen der gewöhnlichen Geschäftsführung
- Kompetenzumfang des stillen Gesellschafters
- Allgemein
- interne Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Hauptgesellschafters (idR für wichtige Entscheide)
- Mitwirkungsgrad des stillen Gesellschafters umstritten
- kein umfassender Ausschluss des stillen Gesellschafters
- alle Mitwirkungsrechte des stillen Gesellschafters dürfen nicht ausgeschlossen werden; ansonsten würde ein partiarisches Darlehen vorliegen
- Gleichstellung von Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter
- u.E. beitragsabhängig
- „Übermässiger Einfluss“ des stillen Gesellschafters
- sofern und soweit sachlich gerechtfertigt, zulässig
- Vorrangstellung für wichtigste Entscheide
- „Strohmannverhältnis“, mit Weisungsgebundenheit des Hauptgesellschafters, zulässig
- Kein umfassender Ausschluss des Hauptgesellschafters
- Ansonsten ein Auftragsverhältnis (Interessewahrungsvertrag) oder ein Arbeitsverhältnis zwischen Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter vorliegen würde
- Allgemein
- Kein Entzug der Geschäftsführung aus wichtigem Grund
- da sonst des Hauptgesellschafters Vertretungsmacht und damit die Vertretung der stillen Gesellschaft fehlen würde; OR 539 Abs. 2 ist damit nicht anwendbar
- Alternativen
- Richterliche Auflösung nach OR 545 Abs. 1
- Kündigung des Gesellschaftsvertrages
- Kompetenzumfang des Hauptgesellschafters
Anwendungsfall
- Sanierung einer Einzelfirma
- vgl. auch SJZ 1987 Nr. 34 S. 218 f.
Anteil an Gewinn und Verlust
Ergänzend zu den Allgemeinen Regeln der einfachen Gesellschaft sind bei der stillen Gesellschaft zu beachten:
- Vertragliche Regelung im Gesellschaftsvertrag
- üblich
- Konditionen nach Interessenlage
- schwierige Vorhersehbarkeit künftiger Entwicklungen
- schwierige Suche nach gerechter Verteilung Gewinn und Verlust
- Dispositives Gesetzesrecht
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- in der Regel nach Köpfen (vgl. OR 533 Abs. 1)
- in unangemessenen Situationen Lehr-Vorschlag
- Anwendung des Recht der Kommanditgesellschaft (OR 601)
- Vorteil: Bestimmung der Gewinn- und Verlustbeteiligung durch den Richter
- Verlustobergrenze
- sofern und soweit nichts anderes zwischen Hauptgesellschafter und stillem Gesellschafter vereinbart wurde, gilt die Einlage des stillen Gesellschafters als Obergrenze seiner Verlustbeteiligung.
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
Weiterführende Informationen
SOMMER, Die stille Gesellschaft, Diss. Zürich 2000, S. 119 ff.
Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters
Sofern und soweit der stille Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, stehen dem stillen Gesellschafter die gleichen Recht wie bei der einfachen Gesellschaft im Allgemeinen für „von der Geschäftsführung ausgeschlossener Gesellschafter“ (OR 541 Abs. 1).
Weiterführende Informationen
Einsichtsrecht des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters
Gesellschafterbeschlüsse
Es gelten vorweg die allgemeine Regelungskaskade der einfachen Gesellschaft:
- Vertragliche Regelung im Gesellschaftervertrag
- Generelle Regelung der Abstimmung nach Gesellschaftervertrag
- Massgeblichkeit des Vertrags (vgl. OR 534 Abs. 2)
- Mehrheit nach Vertragsvereinbarung ohne Regelung des Abstimmungsquorums
- Mehrheit nach Köpfen (vgl. OR 534 Abs. 2)
- Generelle Regelung der Abstimmung nach Gesellschaftervertrag
- Dispositives Gesetzesrecht
- Einstimmigkeit (vgl. OR 534 Abs. 1)
Die Gesellschafterbeschlüsse
- sind vom Hauptgesellschafter wie von einem Treuhänder umzusetzen
- beschränken den Hauptgesellschafter nur im Dürfen, nicht aber im Können.