Die Realteilung ist eine der beiden Arten vertraglicher Erbteilung:
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Definition
- Realteilung = Teilung von Hand zu Hand
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Grundlage
- ZGB 634
- OR 243 analog
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Abgrenzung
- Schriftlicher Erbteilungsvertrag
- Schriftlicher Kausalvertrag (Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft erforderlich)
- Schriftlicher Erbteilungsvertrag
- Schriftlicher Kausalvertrag (Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft erforderlich)
- Schriftlicher Erbteilungsvertrag
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Rechtsnatur
- Vertrag (Realkontrakt)
- Kombiniertes Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- wie bei der Handschenkung (OR 242) im Verhältnis zum Schenkungsversprechen (OR 243)
- Gleichwertigkeit der Realteilung mit dem schriftlichen Teilungsvertrag
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Verbreitung
- Eignung der Realteilung bei Nachlässen
- mit geringer Anzahl Gegenständen
- mit gleichartigen, einfach zuzuweisenden Gegenständen
- Die Realteilung wird oft auch als objektiv partielle Erbteilung angewandt, um Gegenstände von emotionalem Wert direkt interessierten Erben zukommen zu lassen, wie:
- Erinnerungsgegenstände
- Schmuck
- Eignung der Realteilung bei Nachlässen
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Ziele / Motive
- Schnelle, unkomplizierte und einfache Erbteilung
- Realteilung ev. nur als objektiv partielle Erbteilung
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Zulässigkeit
- ja
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Voraussetzungen
- Losbildung
- + Entgegennahme der Lose durch die betreffenden Erben
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Gegenstand
- Die Realteilung verlangt nach einer Überführung der einzelnen Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der jeweiligen Erben,
- durch entsprechende Verfügungsgeschäfte;
- nach den Regeln des Sachenrechts, Obligationenrechts oder sonstiger Vermögensrechte.
- Die Realteilung verlangt nach einer Überführung der einzelnen Erbschaftsgegenstände in die Alleinberechtigung der jeweiligen Erben,
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Parteien
- Alle Erben
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Vertragsinhalt / Verfügungsgeschäft
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Kausalgeschäft
- keines
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Zustandekommen
- Die Realteilung wird erst bindend mit der Entgegennahme der Lose bzw. der einzelnen Erbschaftsobjekte durch die Erben (vgl. ZGB 634 Abs. 1, Variante 1).
- Wechsel der Nachlassgegenstände aus dem Gesamthandverhältnis in die Individualrechtssphäre des einzelnen Erben erst mit der Überführung
- Zusammenfallen von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Die Realteilung wird erst bindend mit der Entgegennahme der Lose bzw. der einzelnen Erbschaftsobjekte durch die Erben (vgl. ZGB 634 Abs. 1, Variante 1).
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Vornahme des Verfügungsgeschäftes
- Die Verfügung erfolgt durch Überführung der einzelnen Nachlassgegenstände an den Zielerben
- Im Einzelnen erforderlich sind für folgende Gegenstände:
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Grundstücke
- Die Eintragung im Grundbuch (vgl. ZGB 972 Abs. 1) und die Entfaltung der Wirkungen werden auf den Zeitpunkt der Tagebuch-Eintragung zurückbezogen
- Die Tagebucheinschreibung erfolgt unmittelbar nach der Grundbuchanmeldung der Erben (vgl. BGE 115 II 221 ff.)
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Bewegliche Sachen
- Allgemein
- Erfordernis der Besitzesübertragung
- Fahrnis
- Besitzesübergabe (ZGB 714)
- Tiere
- Besitzesübergabe (ZGB 641a)
- Allgemein
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Forderungen und sonstige Ansprüche
- Schriftliche Abtretungserklärung (Zession) (OR 165 Abs. 1)
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Barschaft
- Besitzesübergabe (ZGB 714)
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Weitere Rechte
- Die hiefür vorgesehenen Verfügungsgeschäfte
- Inhaberpapiere
- Urkundenübergabe (ZGB 864 Abs. 1 + OR 967 Abs. 1)
- Ordrepapiere
- Indossament auf Urkunde und Urkundenübergabe (ZGB 864 Abs. 2 + OR 967 Abs. 2)
- Namenpapiere
- Schriftliche Erklärung und Urkundenübergabe (OR 967 Abs. 2)
- Immaterialgüterrechte
- Abtretung und Registereintrag
- Inhaberpapiere
- Die hiefür vorgesehenen Verfügungsgeschäfte
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Schulden
- Zuweisung
- Zulässigkeit der formlosen Zuweisung an den übernehmenden Erben, zur Schuldübernahme
- Befreiung
- Die Befreiung der nicht übernehmenden Miterben gegenüber dem Gläubiger erfolgt nur unter den Voraussetzungen von ZGB 639 (vgl. WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, a.a.O., S. 375)
- Zuweisung
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Form
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Allgemein
- Tathandlungen der Nachlassgegenstands-Übergabe
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Grundstücke im Nachlass
- Realteilung möglich (siehe oben)
- Schriftform der Zustimmungserklärung aller Miterben (GBV 64 Abs. 1 lit. b)
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Wirkungen
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Vorbereitungshandlungen
- Eine Losbildung und Losziehung im Sinne von ZGB 611 bindet die Erben noch nicht
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Bindungseintritt mit dem tatsächlichen Vollzug
- Erst mit der Entgegennahme der Lose bzw. Erbschaftsgegenstände erhält die Realteilung ihre Bindungswirkung.
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Literatur
- WOLF STEPHAN / HRUBESCH-MILLAUER STEPHANIE, Schweizerisches Erbrecht, 2. Auflage, Bern 2020, S. 554 ff.
- BK-TUOR/PICENONI, N 4 f. zu Art. 634 ZGB
- ZK-ESCHER, N 4 zu Art. 634 ZGB
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 374 (Bindungswirkung bei der Realteilung)
- WOLF STEPHAN / GENNA GIAN SANDRO, SPR IV/2, S. 375 (Schuldenzuweisung + Befreiung)
- WOLF STEPHAN, Grundfragen der Auflösung der Erbengemeinschaft – mit besonderer Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Aufhebungsmöglichkeiten, Bern 2004
Judikatur
- BGE 115 II 221 ff.
- BGE 102 II 197 ff.
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