Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen für das Vermögen des Erblassers eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, eine sog. „Erbengemeinschaft“. Die Erben sind gemeinsam auf das Ganze berechtigt; jeder Erbe verfügt in der Höhe seines Erbteils über einen latenten, nicht ausgeschiedenen Gesamthandanspruch bzw. Liquidationsanteil.
Die Erben verwalten die Erbschaft gemeinsam; vorbehalten bleiben die Auftragserteilung an einen oder mehrere Erben durch die Miterben oder die Geschäftsführung ohne Auftrag. Verfügungen über Erbschaftsteile erfolgen ebenfalls gemeinsam.
Möglichkeiten zur Vermeidung der Komplikationen gemeinsamen Handelns:
- einstimmige Ernennung eines Erben oder Dritten als Vertreter;
- Ernennung eines sog. „Erbenvertreters“ durch die zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren eines Erben hin (ZGB 602 III).
Die Erben haften solidarisch für:
- die Schulden des Erblassers,
- die sog. „Erbgangsschulden“ (z.B. Todesschein, Begräbniskosten, Entschädigung des Willensvollstreckers).
Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen (ZGB 604 I).
Ausnahme von einer sofortigen Teilungsmöglichkeit
- sofortige Teilung vermindert Wert der Erbschaft (ZGB 604 II)
- Rücksichtnahme auf ein ungeborenes Kind (Aufschub der Teilung bis zur Geburt; ZGB 605)
- BGBB 12 (landwirtschaftlicher Betrieb)
- einstimmig verabredeter Teilungsaufschubs (sog. „fortgesetzte Erbengemeinschaft“)