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Erbrecht

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Eröffnung des Erbganges

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ort der Eröffnung

Der Erbgang, und zwar für die Gesamtheit des Vermögens, wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet.

Für internationale Verhältnisse siehe » Internationales Erbrecht.

Gerichtsstand, Prorogation und Schiedsgericht

Gerichtsstand

Die erbrechtlichen Klagen (Ungültigkeitsklage, Herabsetzungsklage, Ausgleichungsklage und Teilungsklage) sind beim Richter des letzten Wohnsitzes des Erblassers anzubringen. Am gleichen Orte sind die Sicherungsmassregeln zu beantragen (ZGB 551 I). Durch die Behörde des Sterbeorts sind dort hinterlassene Vermögenswerte sichern zu lassen.

Für internationale Verhältnisse siehe » Internationales Erbrecht.

Prorogation

Der Erblasser ist nicht befugt, selber den Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten um seinen Nachlass zu bestimmen. Hingegen dürfen die Prozessparteien einen Prorogationsvertrag schliessen.

Schiedsgericht

Die Prozessparteien können die staatlichen Gerichte durch eine Schiedsabrede ausschliessen, nicht aber der Erblasser.

Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung

1. Erleben des Erbgangs

Der Erbe oder der Vermächtnisnehmer müssen den Erbgang erleben bzw. gezeugt sein und später lebend geboren werden (sog. Nascitutus; ZGB 544).

2. Erbfähigkeit

Jede natürliche oder juristische Person ist erbfähig.

Nicht erbfähig sind:

  • die Urkundsperson, die die Verfügung von Todes wegen beurkundet hat
  • die anlässlich der Beurkundung der Verfügung von Todes wegen mitwirkenden Zeugen
  • erbunwürdige Personen (ZGB 539).

3. Fehlende Erbwürdigkeit

Erbunwürdig sind Personen, welche sich gegenüber dem Erblasser eines schweren Vergehens, Verbrechens oder der Beseitigung seiner Verfügung von Todes wegen schuldig machten bzw. ihn an der Errichtung oder am Widerruf einer Verfügung von Todes wegen hinderten (ZGB 540).

» Wegfall / Nichteintritt der Erbenstellung: Erbunwürdigkeit

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