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Erbrecht

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Herabsetzungsklage

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

Als Herabsetzungsgegenstände kommen hauptsächlich in Betracht:

  • Völlige oder teilweise Aufhebung formell gültiger Verfügungen von Todes wegen; im Falle von Willensmängeln wird der vorsichtige Kläger eventualiter für den Fall der Abweisung der Ungültigkeitsklage die Herabsetzung anbegehren, um keine Frist zu versäumen (ZGB 522 ff.).
  • Teilweise Hinzurechnung des Wertes lebzeitiger, unentgeltlicher Zuwendungen, namentlich
    • der Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind (ZGB 527 Ziff.1)
    • der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge (ZGB 527 Ziff. 1)
    • der Erbabfindungen und Auskaufsbeträge (ZGB 527 Ziff. 2)
    • der mit Annahme der Gelegenheitsgeschenke frei widerrufbaren oder während der letzten 5 Jahre vor dem Tode ausgefolgten Schenkungen (ZGB 527 Ziff. 3)
    • der zur Umgehung der Verfügungsbeschränkung entäusserten Vermögenswerte (ZGB 527 Ziff. 4)
  • Wahrnehmung des Herabsetzungsrechtes zugunsten verschuldeter Pflichtteilserben (ZGB 524).

Wirkung

Die Herabsetzungsklage ist eine Gestaltungsklage; sie hat in den nachgenannten Fällen folgende erweiterte Funktion:

  • Aufhebung von Verfügungen von Todes wegen, die einen früheren Erbvertrag verletzen.
  • Schutz vor Vermächtnisbelastungen und Auflagen des nichtpflichtteilsberechtigten Erben und Vermächtnisnehmers, die über den Wert des Empfangenen hinausgehen (ZGB 486 I).

Umfang und Verhältnis der Herabsetzung

Es unterliegen die nachgenannten Begünstigungen wie folgt der Herabsetzung:

  • Bei übermässiger Bevorzugung eines Pflichtteilserben nur das über den Pflichtteil hinaus Erhaltene (proportionale Herabsetzung; ZGB 523).
  • Bei übermässiger Bevorzugung mehrerer Herabsetzungspflichtiger – unabhängig vom Zuwendungszeitpunkt – in gleichem Masse (Proportionalität) das Erhaltene, bis der Pflichtteil unberührt ist; die Proportionalität kann durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen oder abgeändert werden (ZGB 525 I).
  • Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers mit dem Rückkaufswert (ZGB 529).
  • Renten- und Nutzniessungsansprüche mit dem Kapitalwert (ZGB 530).

Rangfolge

In erster Linie werden die Verfügungen von Todes wegen, namentlich Erbeinsetzungen und Vermächtnisse, und in zweiter Linie die Zuwendungen unter Lebenden, und zwar die jüngeren vor den älteren, herabgesetzt, bis der der Pflichtteil hergestellt ist (ZGB 532, 527 Ziff. 3 und 525 II).

Einschränkung bei nicht qualitativer, aber quantitativer Pflichtteilswahrung

Hat der Erblasser die Pflichtteilsrechte eines Pflichtteilserben auf irgendeine Weise, zum Beispiel durch Vermächtnis anstatt durch Erbeinsetzung, gewahrt, so kann die Herabsetzung nicht begehrt werden (vgl. ZGB 522).

Rückleistung und Wahlrecht des Herabsetzungspflichtigen

Nach erfolgter Herabsetzung von Vermögenszuwendungen unter Lebenden entsteht eine Rückleistungspflicht nach Bereicherungsgrundsätzen, deren Vollzug im selben Verfahren begehrt wird (ZGB 528).

Der Herabsetzungspflichtige hat das Wahlrecht, entweder

  • die Sache zu nehmen bzw. zu behalten und dem Pflichtteilserben den Mehrbetrag über seinen Anteil daran, d.h. den Herabsetzungsbetrag, auszuzahlen, oder aber
  • die Sache dem Beschwerten zu überlassen und die Entrichtung seines Wertanteils (verfügbare Quote resp. was ihm nach Herabsetzung zukommt) in Geld zu begehren (ZGB 528 i.V.m. ZGB 526).

Legitimation

Zur Klage – oder einredeweisen Geltendmachung der Herabsetzung sind befugt:

Verjährung

Die Verjährung ist grundsätzlich gleich geregelt wie bei der Ungültigkeitsklage, wobei die Fristen zu laufen beginnen (ZGB 533):

  • bei Verfügungen von Todes wegen mit deren Kenntnis, spätestens mit der Eröffnung, und
  • bei lebzeitigen Zuwendungenmit der subjektiven Kenntnis
    • der Zuwendung
    • des Quantitatives der Zuwendung
    • des Quantitatives des Nachlasses

Die einredeweise Geltendmachung der Herabsetzung bleibt wiederum vorbehalten (ZGB 533 III)

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