ZGB 566 I gibt den (gesetzlichen und eingesetzten) Erben die Möglichkeit, die Erbschaft innert einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten auszuschlagen, d.h. die Annahme der Erbschaft zu verweigern.
Achtung
ZGB 566 II enthält bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers eine gesetzliche Ausschlagungsvermutung; möchte ein Erbe die Erbschaft annehmen, hat er dies ausdrücklich zu erklären.
Art. 566 ZGB
B. Ausschlagung
I. Erklärung
1. Befugnis
1 Die gesetzlichen und die eingesetzten Erben haben die Befugnis, die Erbschaft, die ihnen zugefallen ist, auszuschlagen.
2 Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes amtlich festgestellt oder offenkundig, so wird die Ausschlagung vermutet.