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Erbrecht

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Ausschlagung

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 566 I gibt den (gesetzlichen und eingesetzten) Erben die Möglichkeit, die Erbschaft innert einer gesetzlichen Frist von 3 Monaten auszuschlagen, d.h. die Annahme der Erbschaft zu verweigern.

Achtung

ZGB 566 II enthält bei Zahlungsunfähigkeit des Erblassers eine gesetzliche Ausschlagungsvermutung; möchte ein Erbe die Erbschaft annehmen, hat er dies ausdrücklich zu erklären.

Weiterführende Informationen

» Ausschlagung der Erbschaft nach Schweizer Recht

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