Einleitung
Das Parlament hat am 18.12.2020 eine „kleine Revision“ des Erbrechts beschlossen, mit dem Ziel, das Erbrecht flexibler zu gestalten und die Dispositionsbefugnis für den Erblasser zu erhöhen.
Gegenstand der Erbrechtsrevision
Mit dem revidierten Erbrecht können Erblasser künftig über einen grösseren Teil ihres dereinstigen Nachlasses frei verfügen.
Die Erbrechtsrevision bringt im Einzelnen folgende Neuerungen:
- Änderung des Nachkommen-Pflichtteils
- Den Kindern stehen aktuell drei Viertel des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil zu.
- Inskünftig wird es nur noch die Hälfte sein.
- Aufhebung des Eltern-Pflichtteils
- Mit der Erbrechtsrevision entfällt der Pflichtteil der Eltern vollständig.
- Unveränderter Ehegatten-Pflichtteil
- Unverändert bleiben die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners und des eingetragenen Partners.
- Freiere Testierungs-Möglichkeiten
- Personen, die ihren Nachlass mittels Verfügung von Todes wegen ihren Wünschen entsprechend regeln möchten, werden künftig weniger stark durch Pflichtteilsrechte eingeschränkt.
- Begünstigungs-Möglichkeiten
- Erblasser können freier über ihr Vermögen verfügen und so zB einen Konkubinatspartner bzw. Lebenspartner stärker begünstigen.
- Lebt der künftige Erblasser in einer Patchworkfamily, ist auch der Gestaltungsspielraum grösser, zB um auch die Kinder des Lebenspartners (sog. Stiefkinder) zu bedenken.
Inkrafttreten per 01.01.2023
Der Bundesrat hat am 19.05.2021 beschlossen, das revidierte Erbrecht auf den 01.01.2023 in Kraft zu setzen.
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