Erbvorbezug / (Gemischte) Schenkung
Gemischte Schenkung
= Gegenleistungsgeschäft, bei welchem die Gegenleistung teils entgeltlich und teils unentgeltlich (zB durch Erbvorbezug) getilgt wird (zB Immobilienerwerb des Nachkommen beim Vater, bei welchem der Vater dem Sohn einen Teilbetrag schenkt oder – zur Vermeidung von Grundsteuern im Umfange von mehr 25 % – als Erbvorbezug tilgen lässt
Weiterführende Informationen
Erbvorbezug
= lebzeitige Zuwendung an den Präsumtiverben mit Anrechnungspflicht an seinem Erbteil im Nachlass des Schenkers
Erbvorbezug / andere Unentgeltlichkeitsgeschäfte
Es kann auf die Ausführungen auf der Website zur Schenkung verwiesen werden:
» Andere Unentgeltlichkeitsgeschäfte
Erbvorbezug / Gelegenheitsgeschenke
Die Gelegenheitsgeschenke, die zu bestimmten Anlässen üblicherweise gemacht werden, gelangen über die gesetzliche Befreiung von der Ausgleichungspflicht gemäss ZGB 632 mit dem Erbvorbezug bzw. mit der lebzeitigen Zuwendung in der Nachlassabwicklung im Allgemeinen in Berührung. ZGB 632 gilt nur für Gelegenheitsgeschenke an Nachkommen.
» Weitere Informationen zu Gefälligkeiten
Definition
Als nicht ausgleichungspflichtige „übliche Gelegenheitsgeschenke“ gelten:
- Geschenke von geringem Wert (auch: bescheidenem Wert je nach den persönlichen und / oder finanziellen Verhältnissen des Präsumtiverblassers)
- Geschenke von max. ca. 1 % des Nachlasses
Maximaler Wert eines Gelegenheitsgeschenkes
Für die Wertbeurteilung kann auch auf die Schenkungssteuer-Freibeträge abgestellt wird.
Gerichtspraxis:
- Keine Üblichkeit bei 1,8 % des Nachlasses (Sparheft von CHF 2’000 bei einem Nachlass von CHF 110’000, vgl. BGE 76 II 188 Erw. 4)
- Ob Schmuck im Wert von ca. CHF 15 Mio. bei einem Nachlassvolumen von CHF 123 Mio. noch ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ darstellt, ist fraglich (vgl. ZR 1992 Nr. 46).
Klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers
Erweist sich bereits im Schenkungszeitpunkt der Gelegenheitsgeschenk-Charakter als zweifelhaft, empfiehlt sich eine klärende Ausgleichungsanordnung des Erblassers (Ausgleichungsanordnung oder Ausgleichungsdispens).
» Weiterführende Informationen zur erbrechtlichen Ausgleichung
Art. 632 ZGB
E. Gelegenheitsgeschenke
Übliche Gelegenheitsgeschenke stehen nicht unter der Ausgleichungspflicht.