Agenda
- Das Führen in angetrunkenem Zustand kann sowohl eventualvorsätzlich oder auch fahrlässig erfüllt werden.
- Eventualvorsatz liegt vor, wenn eine nüchterne Person beim Alkoholkonsum billigend in Kauf nimmt, nachher möglicherweise angetrunken nach Hause zu fahren.
- Fahrlässig handelt derjenige, der seine mögliche Fahrt in angetrunkenen Zustand zwar nicht billigt, aber nach den Umständen davon ausgehen muss, dass er die Fahrt unter Alkoholeinfluss dennoch unternehmen wird.