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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Praxis bei der Strafzumessung

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Verurteilungen wegen Fahrunfähigkeit bzw. Vereitelung der Überprüfungen gelten als einschlägige Vorstrafen. Ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren führt in der Regel zur Verdoppelung der Strafe.

Ausgehend von einem Normsachverhalt, bei dem der angetrunkene Fahrer ohne Vorstrafen eine Strecke von 5-10 km fährt, kann von einer nachfolgenden (angemessenen) Strafe ausgegangen werden:

Je nach Einzelfall können Strafart und Strafhöhe unterschiedlich ausfallen. Insbesondere liegt es je nach Schwere des Delikts im Ermessen der Behörde, anstatt einer Geldstrafe auf Freiheitsentzug oder gemeinnützige Arbeit zu befinden. Gesetzlich gilt: 1 Tag Freiheitsstrafe = 1 Tagessatz Geldstrafe = 4 Stunden gemeinnützige Arbeit.

Bei Wiederholungstätern erfolgt eine spürbare Straferhöhung.

Jeder Kanton und jede kantonale Behörde hat eine eigene Praxis entwickelt. Abweichungen bei der Strafzumessung sind deshalb möglich. Durch die Veröffentlichung kantonaler Praxisrichtlinien konnte jedoch eine gewisse Angleichung zwischen den Kantonen stattfinden.

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