Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung: Fahren im angetrunkenen Zustand » STRAFVERFAHREN » Bestrafung von Bei-/ Mitfahrern (Täterschaft und Teilnahme)
- Nebst dem angetrunkenen Fahrzeuglenker kann auch der angetrunkene / nüchterne Mitfahrer Täter sein, wenn dieser massgeblich an der Führung des Fahrzeugs beteiligt ist (z.B. wenn der Mitfahrer ins Steuer greift).
- Ein angetrunkener / nüchterner Mitfahrer kann je nach den Umständen wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Auch ist eine Bestrafung wegen Überlassens eines Fahrzeugs an eine fahrunfähige Person denkbar.
- Gehilfenschaft zu Fahren im angetrunkenen Zustand ist nur dann strafbar, wenn ein Vergehen vorliegt (Führen eines Motorfahrzeugs bei qualifizierter Fahrunfähigkeit).
- Musterfall: Der Wirt schenkt Alkohol aus oder nach, obwohl er weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass die bestellende Person ihr Fahrzeug benützen wird, um nach Hause zu fahren.
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