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- Die entscheidende kantonale Behörde würdigt die Beweise frei, wobei sie ihr Entscheidungsermessen selbstverständlich pflichtgemäss ausüben soll und namentlich an die gesetzlichen Beweisregeln gebunden ist.
- Bei Vorliegen einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,50 Gewichtspromille wird die Fahrunfähigkeit unwiderlegbar vermutet. Allenfalls kann das Verfahren zur Feststellung der Alkoholkonzentration angefochten werden.
- Da die Blutuntersuchung das sicherste Beweismittel für den Nachweis der Angetrunkenheit ist, ist der dadurch erbrachte Beweis der Fahrunfähigkeit (Blutalkoholkonzentration von 0,50 Gewichtspromille und mehr) für die entscheidende kantonale Behörde verbindlich, sofern die Blutprobe wissenschaftlich einwandfrei durchgeführt wurde. In einem solchen Fall darf die kantonale Behörde die Fahrunfähigkeit nicht durch andere Beweismittel ausschliessen.
- Liegt hingegen die durch Blutentnahme ermittelte Alkoholkonzentration unter 0,50 Gewichtspromille, kann die Behörde gestützt auf andere Beweismittel die Fahrunfähigkeit trotzdem annehmen (z.B. verstärkte Wirkung durch Krankheit, Übermüdung etc.).
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