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- Der Versuch des Fahrens in fahrunfähigem Zustand wird bestraft, wenn sich eine alkoholisierte Person dazu anschickt, in diesem Zustand ein Motorfahrzeug zu fahren.
- Der Versuch ist nur strafbar, wenn ein Vergehen vorliegt:
- Die Polizei misst eine qualifizierte Alkoholkonzentration (ab 0,80 Gewichtspromille) oder
- sie stellt eine qualifizierte Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen fest (Drogenkonsum, Medikamentenmissbrauch etc.).
- Beispiel: Ein Angetrunkener versucht, die Zündung seines Motorfahrzeugs zu betätigen und wird dabei durch die Polizei überrascht.
- Aber: Wenn die Zündung erfolgreich betätigt und die Fahrt auf einer öffentlichen Strasse begonnen wurde, liegt ein vollendetes Delikt vor, auch wenn es sich nur um eine Fahrt von wenigen Zentimetern handelte.
- Der Versuch, in alkoholisiertem Zustand ein motorloses Fahrzeug zu führen, bleibt straffrei.
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