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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Strafzumessung

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Bei Motorfahrzeuglenkern:
    • Eine Übertretung begeht, wer mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,50 und 0,79 Gewichtspromille ein Motorfahrzeug führt. Straffolge: Busse.
    • Das Vorliegen einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (ab 0,80 Gewichtspromille) stellt hingegen ein Vergehen dar. Straffolge: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
  • Bei Lenkern von motorlosen Fahrzeugen:
    • Das Lenken in angetrunkenem Zustand (ab 0,50 Gewichtspromille) stellt stets eine Übertretung dar und wird mit Busse bestraft.
    • Es gibt keine Straferhöhung bei qualifizierter Fahrunfähigkeit (ab 1,10 Gewichtspromille).
  • Strafzumessungsgründe: Die kantonale Behörde entscheidet über die Strafart und bemisst die Höhe der Strafe nach dem Grad der nachgewiesenen Fahrunfähigkeit, dem Ausmass der Verletzung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und dem Verschulden der betroffenen Person. Dabei werden seine Beweggründe, sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse wie automobilistischer Leumund, Vorstrafen, Entschluss zum Fahren, Fahrweise, Fahrstrecke, Zeit und Blutalkoholkonzentration berücksichtigt.
  • Übermässiger Alkoholkonsum setzt die Zurechnungsfähigkeit herab. Als Strafmilderungsgrund bleibt deshalb die verminderte Zurechnungsfähigkeit unberücksichtigt.

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