Agenda
Wird die angeschuldigte Person verurteilt, so hat sie neben der Busse und allenfalls Geldstrafe auch die Verfahrenskosten zu tragen. Diese können je nach Einzelfall unterschiedlich hoch sein.
Wird eine Strafuntersuchung eingestellt, bspw. weil eine Alkoholkonzentration im Blut von weniger als 0,50 Gewichtspromille festgestellt wurde, so dürfen die Verfahrenskosten nicht der verdächtigten Person auferlegt werden. Zudem ist ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, sofern sie einen Rechtsvertreter für die Interessenwahrung beigezogen hat und diese erforderlich war.