Bei der Forfaitierung werden zunehmend nicht in Wertpapieren verbriefte Forderungen, sog. „Buchforderungen“, gehandelt, die durch Zession übertragen werden:
Gegenstand
- Nicht wertpapiermässig verbriefte Forderungen
Nachteile (gegenüber dem Wechsel)
- Buchforderungen gelten nur als beschränkt negoziabel
- Buchforderungen werden durch Zession übertragen
- Der Zessionar (Forderungserwerber) erhält keine unbestreitbare Rechtsposition
- Der Zessionstransfer ist schlechter als die wechselrechtliche Rechtsübertragung
- Buchforderungen werden durch Zession übertragen
- Korrektiv-Versuch der Nachteile durch vertragliche Vereinbarungen
- Mit vertraglichen Massnahmen wird jeweilen versucht, die Verkehrsfähigkeit zu erreichen (Negoziabilität), was aber nicht so gut gelingt wie beim Wechsel (Einfachheit und Schnelligkeit fehlen bei den Korrektiven der Buchforderungen)
- Einredeverzicht
- Vertrag zugunsten Dritter
- Abgabe von Zahlungsgarantien
- etc.
- Mit vertraglichen Massnahmen wird jeweilen versucht, die Verkehrsfähigkeit zu erreichen (Negoziabilität), was aber nicht so gut gelingt wie beim Wechsel (Einfachheit und Schnelligkeit fehlen bei den Korrektiven der Buchforderungen)
- Verschiedene Zessionsregeln im Ausland
- Buchforderungen sind nicht so fungibel wie Wechsel, weil die Zession in den verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich legiferiert ist
Arten von forfaitierbaren Buchforderungen
- Nicht wertpapiermässig verbriefte Ansprüche
- Zahlungsversprechen im Zusammenhang mit Dokumentenakkreditiven
- Forderungen aus Lieferungen (Waren) und Leistungen (Dienstleistungen), auf offene Rechnung
- Leasingraten
- Ausnahmsweise wertpapiermässig verbriefte Gläubigerrechte
Buchforderungs-Übertragung (Übertragungsvertrag)
- Verpflichtungsgeschäft
- Rechtsgrund für die vertragliche Buchforderungsübertragung
- Verfügungsgeschäft
- Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Forderungsübertragung
- Zession (Abtretung)
- Zession
- Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Forderungsübertragung