Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Überblick: Zession » Wirkungen Zessionar / Schuldner » Einwendungen und Einreden (OR 169)
Definition Einwendung
- Einwendung = Tatsachenvorbringen, wonach der Anspruch nicht bestehe
- Einwendungsarten
- Rechtshindernde Einwendungen
- Anspruch soll nie entstanden sein
- Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
- Anspruch soll nachträglich erloschen sein
Definition Einrede
- Einrede = Erklärung des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
- Einredearten
- Peremptorische Einreden
- Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
- Dilatorische Einreden
- Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht
Einwendungen und Einreden auch gegenüber neuem Gläubiger
- Weil der Zession keine novierende, d.h. keine neuernde Wirkung zukommt, stehen dem Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden zum Forderungs-Bestand zu
- Erfolgreiche Einwendung gegen den Bestand der Forderung
- Folgen
- Kein Zustandekommen einer Abtretung
- Ersatzanspruch des Zedenten gegenüber dem Zessionar (vgl. OR 171)
- Keine Einwendung der Simulation bei Vorliegen eines schriftlichen Schuldbekenntnisses (vgl. OR 18 Abs. 2)
- Keine Geltendmachung von Mängeln aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, sofern die Abtretung nach den Abstraktheitsregeln vollzogen wurde
Anwendungsfälle
- Einwendung der Nichtigkeit der Forderung wegen Formmangels
- Einwendung der Unmöglichkeit
- Einwendung der Stundung
- Einrede des Missachtung eines gesetzlichen Abtretungsverbots
- Einrede der Verrechnung
- gegenüber dem Zedenten
- gegenüber dem Zessionar
- auch wenn die Gegenseitigkeit nur gegenüber dem Zedenten bestand und bezüglich des Zessionars die Gegenseitigkeit fehlt (OR 169 Abs. 2)
- Verrechnung führt zu Untergang des Schuldverhältnisses, auch beim Zessionar
- Zedent stehen diesfalls Schadenersatzansprüche gegen den Zessionaren zu (vgl. OR 171 Abs. 1; BGE 82 II 523)
- Vgl. Verrechnungsforderung (OR 169 Abs. 2)
- Einrede der Verjährung
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