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Zession

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Einwendungen und Einreden (OR 169)

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Definition Einwendung

  • Einwendung   =   Tatsachenvorbringen, wonach der Anspruch nicht bestehe
  • Einwendungsarten
      • Rechtshindernde Einwendungen
          • Anspruch soll nie entstanden sein
      • Rechtsaufhebende oder rechtsvernichtende Einwendungen
          • Anspruch soll nachträglich erloschen sein

Definition Einrede

  • Einrede   =   Erklärung des Einredenden, die geschuldete Leistung zu verweigern
  • Einredearten
      • Peremptorische Einreden
          • Dauerndes Leistungsverweigerungsrecht
      • Dilatorische Einreden
          • Vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht

Einwendungen und Einreden auch gegenüber neuem Gläubiger

      • Weil der Zession keine novierende, d.h. keine neuernde Wirkung zukommt, stehen dem Schuldner auch gegenüber dem neuen Gläubiger alle Einwendungen und Einreden zum Forderungs-Bestand zu
      • Erfolgreiche Einwendung gegen den Bestand der Forderung
        • Folgen
          • Kein Zustandekommen einer Abtretung
          • Ersatzanspruch des Zedenten gegenüber dem Zessionar (vgl. OR 171)
  • Keine Einwendung der Simulation bei Vorliegen eines schriftlichen Schuldbekenntnisses (vgl. OR 18 Abs. 2)
  • Keine Geltendmachung von Mängeln aus dem der Abtretung zugrundeliegenden Verpflichtungsgeschäft, sofern die Abtretung nach den Abstraktheitsregeln vollzogen wurde

Anwendungsfälle

  • Einwendung der Nichtigkeit der Forderung wegen Formmangels
  • Einwendung der Unmöglichkeit
  • Einwendung der Stundung 
  • Einrede des Missachtung eines gesetzlichen Abtretungsverbots
  • Einrede der Verrechnung
    • gegenüber dem Zedenten
    • gegenüber dem Zessionar
      • auch wenn die Gegenseitigkeit nur gegenüber dem Zedenten bestand und bezüglich des Zessionars die Gegenseitigkeit fehlt (OR 169 Abs. 2)
      • Verrechnung führt zu Untergang des Schuldverhältnisses, auch beim Zessionar
      • Zedent stehen diesfalls Schadenersatzansprüche gegen den Zessionaren zu (vgl. OR 171 Abs. 1; BGE 82 II 523)
    • Vgl. Verrechnungsforderung (OR 169 Abs. 2)
  • Einrede der Verjährung

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