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Fringe Benefits / Lohnnebenleistungen

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Fringe Benefits und Steuern

Rechtsgebiet:
Fringe Benefits / Lohnnebenleistungen
Stichworte:
Fringe Benefits
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Zuordnung

FB sind Gehaltsnebenleistungen, unter die alle Leistungen des Arbeitgebers subsumiert werden, die nicht in Geld-Form erbracht werden.

Lohncharakter kommen indessen nur Fringe Benefits zu, wenn der Arbeitnehmer nach dem Parteiwillen ein Rechtsanspruch auf deren Ausrichtung hat.

Weiterführende Informationen

» Voraussetzungen

Lohnausweis

Der Arbeitgeber hat die Fringe Benefits im Lohnausweis des Arbeitnehmers zuhanden der Steuerbehörden, entsprechend der aktuellen Formular-Ausgestaltung, auszuweisen.

Steuerpflicht

Der Arbeitnehmer ist für Lohnbestandteil bildende Fringe Benefits steuerpflichtig.

Vom Quantitativ her bestehen folgend zwei Alternativen:

  • Erfassung des effektiven Anteils der Privatnutzung
  • Anrechnung eines Pauschalbetrages

Ob und inwieweit eine Steuerpflicht vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.

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