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Fringe Benefits / Lohnnebenleistungen

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Fringe Benefits und Steuern

Rechtsgebiet:
Fringe Benefits / Lohnnebenleistungen
Stichworte:
Fringe Benefits, Lohnnebenleistungen, Steuern
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundlagen

Zuordnung

FB sind Gehaltsnebenleistungen, unter die alle Leistungen des Arbeitgebers subsumiert werden, die nicht  explizit Lohnbestandteil sind.

Lohncharakter kommen indessen Fringe Benefits zu, auf die dem Arbeitnehmer nach dem Parteiwillen ein Rechtsanspruch auf deren Ausrichtung zusteht.

Weiterführende Informationen

» Voraussetzungen

Lohnausweis

Der Arbeitgeber hat die Fringe Benefits im Lohnausweis des Arbeitnehmers zuhanden der Steuerbehörden, entsprechend der aktuellen Formular-Ausgestaltung, auszuweisen.

Steuerpflicht

Der Arbeitnehmer ist in der Regel für Fringe Benefits steuerpflichtig; ansonsten muss ein Steuerruling vorliegen, das eine allfällige  Befreiung von der Steuer definiert oder das Fringe Benefit beschlägt eine Sache, die nach geübter Praxis der Steuerämter (z. B. Hochzeitsgeschenk im akzeptieren Rahmen) nicht besteuert wird.

Ob und inwieweit eine Steuerpflicht vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.

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