Grundlagen
- Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw.der Rentenbescheinigung, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz / Eidg. Steuerverwaltung [kurz: Wegleitung SSK/ESTV]
- FAQ zum Lohnausweis bzw. zur Rentenbescheinigung, Hrsg. Schweizerische Steuerkonferenz / Eidg. Steuerverwaltung [kurz: FAQ SSK/ESTV]
- SR 642.11 – Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) | Fedlex [DBG]
- SR 642.14 – Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) | Fedlex [StHG]
Zuordnung
FB sind Gehaltsnebenleistungen, unter die alle Leistungen des Arbeitgebers subsumiert werden, die nicht explizit Lohnbestandteil sind.
Lohncharakter kommen indessen Fringe Benefits zu, auf die dem Arbeitnehmer nach dem Parteiwillen ein Rechtsanspruch auf deren Ausrichtung zusteht.
Weiterführende Informationen
Lohnausweis
Der Arbeitgeber hat die Fringe Benefits im Lohnausweis des Arbeitnehmers zuhanden der Steuerbehörden, entsprechend der aktuellen Formular-Ausgestaltung, auszuweisen.
Steuerpflicht
Der Arbeitnehmer ist in der Regel für Fringe Benefits steuerpflichtig; ansonsten muss ein Steuerruling vorliegen, das eine allfällige Befreiung von der Steuer definiert oder das Fringe Benefit beschlägt eine Sache, die nach geübter Praxis der Steuerämter (z. B. Hochzeitsgeschenk im akzeptieren Rahmen) nicht besteuert wird.
Ob und inwieweit eine Steuerpflicht vorliegt, ist im individuell konkreten Einzelfall zu prüfen.
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