Einleitung
Das Grundbuch kann seine Funktion nur erfüllen, wenn eine zuverlässig angelegte und nachgeführte Vermessung vorhanden ist.
Die Einzelheiten der Amtlichen Vermessung sind wiedergegeben unter:
Beim Inkrafttreten des ZGB (01.01.1912) war das Vermessungswerk noch längst nicht abgeschlossen. Mit Bewilligung des Bundesrates wurde aufgrund einer erst provisorisch anerkannten Vermessung das Grundbuch eingeführt.
Der Vermessungsstand ist heute unterschiedlich. Mit einer Vollendung des Vermessungswerks ist in naher Zukunft noch nicht zu rechnen.
Gesetzestexte
Art. 391 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / a. …
2. Amtliche Vermessung
a. …
…
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Okt. 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817)
Art. 40 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / b. Verhältnis zum Grundbuch
b. Verhältnis zum Grundbuch
1 In der Regel soll die Vermessung der Anlegung des Grundbuches vorangehen.
2 Mit Einwilligung des Bundes kann jedoch das Grundbuch schon vorher angelegt werden, wenn genügende Liegenschaftsverzeichnisse vorhanden sind.
Art. 41 SchlTZGB E. Sachenrecht / X. Grundbuch / 2. Amtliche Vermessung / c. Zeit der Durchführung
c. Zeit der Durchführung
1 …1
2 Die Vermessung und die Einführung des Grundbuches kann für die einzelnen Bezirke eines Kantons nacheinander erfolgen.
1 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II des BG vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2793; BBl 2006 7817).
Literatur
- DESCHENAUX HENRI, SPR VI/3, S. 33 ff. und 49 ff.
- SCHMID JÜRG, Basler Kommentar zu SchlTZGB 38 – 48
- MUTZNER PAUL, Berner Kommentar zu SchlTZGB 38 – 48
- HUSER MEINRAD, Geo-Informationsrecht – Rechtlicher Rahmen für Geographische Informationssysteme, Zürich 2005
Weiterführende Informationen
- Cadastre | cadastre.ch
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