Gegen die Abweisung einer Grundbuchanmeldung kann eine spezielle Grundbuchbeschwerde (auch: Sachbeschwerde) erhoben werden.
In speziellen Fällen, d.h. da, wo die Sachbeschwerde nicht zur Verfügung steht, weil keine Grundbuchanmeldung abgewiesen wird, bleibt die allgemeine Grundbuchbeschwerde möglich und zulässig.
Vgl. hiezu im Einzelnen:
- Abweisung einer Grundbuchanmeldung
- Verfügung, welche nicht die Abweisung einer Grundbuchanmeldung zum Gegenstand hat
Literatur
- HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Grundbuchbeschwerde und Streitwert, Festgabe für Professor Dr. iur. Roland Pfäffli zum 65. Geburtstag am 27. Januar 2014, BN 2014, S. 247 ff.
Judikatur
- BGE 104 Ib 178 (Legitimation zur Grundbuchbeschwerde > Praxisänderung)
- BGE 97 I 268
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