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Grundbuchrecht

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Einsichtsrecht / Grundbuchauszug

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Auskunftserteilung und Einsichtnahme ins Grundbuch ist wie folgt geregelt:

Begriff

  • Auskunftsrecht   =  jedermann ist berechtigt, über bestimmte Grundbuchdaten Auskunft zu erhalten
  • Einsichtsrecht   =         jedermann, der auskunftsberechtigt ist, darf die betreffenden Spalten im Hauptbuchblatt einsehen
  • Grundbuchauszug   =         Abschrift oder Kopie des (Loseblatt-)Grundbuchblattes

Grundlage

Recht, eine weitergehende Öffentlichkeit vorzusehen

  • Zuständigkeit
  • Informationsmittel
  • Gegenstand
    • Grundstücksbezeichnung
    • Grundstücksbeschreibung
    • Eigentümername / Identifikation
    • Eigentumsform
    • Erwerbsdatum
  • Berechtigte (aufgrund besonderer Vereinbarungen), ohne Glaubhaftmachung eines Interesses, Zugang zu den Daten des Hauptbuches, des Tagebuchs und der Hilfsregister (vgl. GBV 28 – 30)
    • Urkundspersonen (ev. erweiterter Zugang auch auf einzelne Belege (vgl. GBV 28 Abs. 2))
    • Geometeringenieure
    • Banken
    • Rechtsanwälte

Ziele

  • Ermöglichung der Grundbuch-Publizitätsfunktion

Funktion

  • Zugänglichmachung der Informationen Grundbuches an berechtigte Personen

Auskunfts- und Einsichts-Voraussetzungen

  • Voraussetzungsloses Auskunfts- und Einsichtsrecht (ZGB 970 Abs. 2) in nachgenannte Daten
    • Daten des Hauptbuchs bezüglich
      • Grundstücksbezeichnung
      • Grundstücksbeschreibung
      • Eigentümername / Identifikationsinformationen
      • Eigentumsform
      • Erwerbsdatum
    • Ferner (gestützt auf ZGB 970 Abs. 3 in Verbindung mit GBV 26 Abs. 1)
      • Dienstbarkeiten
      • Grundlasten
      • Gewisse Anmerkungen
  • Über die Angaben von ZGB 970 Abs. 2 und GBV 26 Abs. 1 hinausgehendes Einsichtsrecht in nachgenannte Daten
    • Subjektive Voraussetzung
      • Glaubhaftmachung eines Interesses an der Einsichtnahme oder Auszugserstellung (GBV 26 Abs. 1 e contrario)
      • Anforderungen
        • Einschlägiges Interesse (im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Grundbuchs als Informationsmittel dinglicher Rechte an Grundstücken stehend)
          • Rechtliches Interesse nicht zwingend
          • Möglicherweise wirtschaftliches, wissenschaftliches oder anderes plausibles Interesse
          • zB Bauhandwerker, der ein Bauhandwerkerpfandrecht zur Eintragung ins Grundbuch anmelden möchte
        • Keine Auskunft über Grundstückkaufpreise
          • Grundsatz
            • Es besteht grundsätzlich kein Einsichtsrecht in den Grundstückkaufvertrag (Rechtsgrundausweis) zur Abklärung des Kaufpreises oder der Weiteren Bestimmungen
          • Ausnahme
    • Objektive Voraussetzung
      • Alle Daten, für die kein voraussetzungsloses Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht (vgl. GBV 26 Abs. 1 e contrario), nämlich:
        • Grundpfandrechte
        • Vormerkungen
        • Vom voraussetzungslosen Auskunftsrecht ausgenommene Anmerkungen
          • Grundbuchsperren nach GBV 55 Abs. 1 und GBV 56
          • Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach BVG 30e Abs. 2
          • Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums
          • auf kantonalem Recht beruhende, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen
    • Auskunfts- und Einsichtsrecht mit Bewilligung des Grundeigentümers bzw. des aus dem Rechte Berechtigten vorbehalten
  • Handhabung / im Zweifelsfall Auskunftserteilung
    • Wegen der Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags (ZGB 970 Abs. 4), sollte das Auskunfts- und Einsichtsrecht grosszügig gehandhabt und im Zweifelsfall gewährt werden
    • Vgl. Fiktion Eintrag-Kenntnis

Schranken

  • Objektbezogene Auskünfte
    • Der Anspruch auf Ausfertigung eines Grundbuchauszugs besteht nur für ein bestimmtes Grundstück (vgl. GBV 26 Abs. 2 und BBl 2001, S. 5706)
  • Keine Serienauskünfte
    • Der Grundbuchverwalter kann sog. Serienauskünfte (schriftliche Eigentümeranfragen bezüglich Grundeigentümer eines Strassenzugs) verweigern, falls die Daten offensichtlich nur für kommerzielle Zwecke verwendet werden sollen (vgl. Meinungsäusserung des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77 (1996) S. 409; offengelassen in: BGE 126 III 519, Erw. 5b)

Grundbuchauszug-Voraussetzungen und -Arten

  • Grundsatz
    • Unter den Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts und der Schranken dürfen beim Grundbuchamt Grundbuchauszüge bestellt werden (vgl. GBV 31 f.)
  • Keine Serienauskünfte
    • siehe oben
  • Grundbuchauszug-Arten
    • Vollständiger Grundbuchauszug
      • Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), unter Wiedergabe aller Eintragungen, Anmerkungen, Vormerkungen und Bemerkungen, unter Bestandteilbildung der dazugehörigen Servitutenprotokollauszüge und Grundbuchbelege (Rechtsgrundausweise)
    • Bauamts-Grundbuchauszug
      • Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), mit vollständiger Wiedergabe von Dienstbarkeiten und Anmerkungen sowie Hinweis „Vormerkungen und Grundpfandrechte laut Grundbuch“
    • Banken-Grundbuchauszug
      • Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), mit Stichwort-Wiedergabe von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechten sowie Bemerkungen
    • Teilauszug
      • Grundbuchauszug (nur Rubrum/Quelldaten) mit
        • zB Servitutenprotokoll-Kopien oder –Abschriften
        • zB Abschrift eines (vermissten) Papier-Schuldbriefs aus den Grundbuchdaten
        • usw.
      • Abschrift von (altrechtlichen) Grundprotokoll-Einträgen
    • Kopien von Rechtsgrundausweisen
      • zB Grundstückkaufvertrag
      • zB Dienstbarkeitsvertrag
      • zB Pfandvertrag
      • usw.

Auskunftsverweigerung durch den Grundbuchverwalter

Kantonale Registereinrichtungen

  • Der Öffentlichkeits-Grundsatz gilt auch für die kantonalen Registereinrichtungen (Grundprotokoll, Grundregister etc.) (vgl. SchlTZGB 46 und 48)

Literatur

  • BÄNZIGER-COMPAGNONI DANIELA, Die Öffentlichkeit des Grundbuchs – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Diss. Zürich 1993
  • Meinungsäusserung des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77 (1996) S. 409
  • STAIBLE DOMINIC / VOGT BEAT, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98 (2017) S. 213 ff.

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