Die Auskunftserteilung und Einsichtnahme ins Grundbuch ist wie folgt geregelt:
Begriff
- Auskunftsrecht = jedermann ist berechtigt, über bestimmte Grundbuchdaten Auskunft zu erhalten
- Einsichtsrecht = jedermann, der auskunftsberechtigt ist, darf die betreffenden Spalten im Hauptbuchblatt einsehen
- Grundbuchauszug = Abschrift oder Kopie des (Loseblatt-)Grundbuchblattes
Grundlage
Recht, eine weitergehende Öffentlichkeit vorzusehen
- Zuständigkeit
- Kantone (GBV 27 – 30)
- Informationsmittel
- Internet (vgl. GBV 27 Abs. 1)
- Gegenstand
- Grundstücksbezeichnung
- Grundstücksbeschreibung
- Eigentümername / Identifikation
- Eigentumsform
- Erwerbsdatum
- Berechtigte (aufgrund besonderer Vereinbarungen), ohne Glaubhaftmachung eines Interesses, Zugang zu den Daten des Hauptbuches, des Tagebuchs und der Hilfsregister (vgl. GBV 28 – 30)
- Urkundspersonen (ev. erweiterter Zugang auch auf einzelne Belege (vgl. GBV 28 Abs. 2))
- Geometeringenieure
- Banken
- Rechtsanwälte
Ziele
- Ermöglichung der Grundbuch-Publizitätsfunktion
Funktion
- Zugänglichmachung der Informationen Grundbuches an berechtigte Personen
Auskunfts- und Einsichts-Voraussetzungen
- Voraussetzungsloses Auskunfts- und Einsichtsrecht (ZGB 970 Abs. 2) in nachgenannte Daten
- Daten des Hauptbuchs bezüglich
- Grundstücksbezeichnung
- Grundstücksbeschreibung
- Eigentümername / Identifikationsinformationen
- Eigentumsform
- Erwerbsdatum
- Ferner (gestützt auf ZGB 970 Abs. 3 in Verbindung mit GBV 26 Abs. 1)
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Gewisse Anmerkungen
- Daten des Hauptbuchs bezüglich
- Über die Angaben von ZGB 970 Abs. 2 und GBV 26 Abs. 1 hinausgehendes Einsichtsrecht in nachgenannte Daten
- Subjektive Voraussetzung
- Glaubhaftmachung eines Interesses an der Einsichtnahme oder Auszugserstellung (GBV 26 Abs. 1 e contrario)
- Anforderungen
- Einschlägiges Interesse (im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Grundbuchs als Informationsmittel dinglicher Rechte an Grundstücken stehend)
- Rechtliches Interesse nicht zwingend
- Möglicherweise wirtschaftliches, wissenschaftliches oder anderes plausibles Interesse
- zB Bauhandwerker, der ein Bauhandwerkerpfandrecht zur Eintragung ins Grundbuch anmelden möchte
- Keine Auskunft über Grundstückkaufpreise
- Grundsatz
- Es besteht grundsätzlich kein Einsichtsrecht in den Grundstückkaufvertrag (Rechtsgrundausweis) zur Abklärung des Kaufpreises oder der Weiteren Bestimmungen
- Ausnahme
- Einsichtsrecht der Erben
- Informationsanspruch
- Grundsatz
- Einschlägiges Interesse (im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung des Grundbuchs als Informationsmittel dinglicher Rechte an Grundstücken stehend)
- Objektive Voraussetzung
- Alle Daten, für die kein voraussetzungsloses Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht (vgl. GBV 26 Abs. 1 e contrario), nämlich:
- Grundpfandrechte
- Vormerkungen
- Vom voraussetzungslosen Auskunftsrecht ausgenommene Anmerkungen
- Grundbuchsperren nach GBV 55 Abs. 1 und GBV 56
- Veräusserungsbeschränkungen zur Sicherung des Vorsorgezwecks nach BVG 30e Abs. 2
- Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums
- auf kantonalem Recht beruhende, mit Pfandrechten vergleichbaren Eigentumsbeschränkungen
- Alle Daten, für die kein voraussetzungsloses Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht (vgl. GBV 26 Abs. 1 e contrario), nämlich:
- Auskunfts- und Einsichtsrecht mit Bewilligung des Grundeigentümers bzw. des aus dem Rechte Berechtigten vorbehalten
- Subjektive Voraussetzung
- Handhabung / im Zweifelsfall Auskunftserteilung
- Wegen der Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags (ZGB 970 Abs. 4), sollte das Auskunfts- und Einsichtsrecht grosszügig gehandhabt und im Zweifelsfall gewährt werden
- Vgl. Fiktion Eintrag-Kenntnis
Schranken
- Objektbezogene Auskünfte
- Der Anspruch auf Ausfertigung eines Grundbuchauszugs besteht nur für ein bestimmtes Grundstück (vgl. GBV 26 Abs. 2 und BBl 2001, S. 5706)
- Keine Serienauskünfte
- Der Grundbuchverwalter kann sog. Serienauskünfte (schriftliche Eigentümeranfragen bezüglich Grundeigentümer eines Strassenzugs) verweigern, falls die Daten offensichtlich nur für kommerzielle Zwecke verwendet werden sollen (vgl. Meinungsäusserung des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77 (1996) S. 409; offengelassen in: BGE 126 III 519, Erw. 5b)
Grundbuchauszug-Voraussetzungen und -Arten
- Grundsatz
- Unter den Voraussetzungen des Einsichts- und Auskunftsrechts und der Schranken dürfen beim Grundbuchamt Grundbuchauszüge bestellt werden (vgl. GBV 31 f.)
- Keine Serienauskünfte
- siehe oben
- Grundbuchauszug-Arten
- Vollständiger Grundbuchauszug
- Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), unter Wiedergabe aller Eintragungen, Anmerkungen, Vormerkungen und Bemerkungen, unter Bestandteilbildung der dazugehörigen Servitutenprotokollauszüge und Grundbuchbelege (Rechtsgrundausweise)
- Bauamts-Grundbuchauszug
- Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), mit vollständiger Wiedergabe von Dienstbarkeiten und Anmerkungen sowie Hinweis „Vormerkungen und Grundpfandrechte laut Grundbuch“
- Banken-Grundbuchauszug
- Grundbuchauszug (mit Eigentümerdaten, des Liegenschaftenbeschriebs etc.), mit Stichwort-Wiedergabe von Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechten sowie Bemerkungen
- Teilauszug
- Grundbuchauszug (nur Rubrum/Quelldaten) mit
- zB Servitutenprotokoll-Kopien oder –Abschriften
- zB Abschrift eines (vermissten) Papier-Schuldbriefs aus den Grundbuchdaten
- usw.
- Abschrift von (altrechtlichen) Grundprotokoll-Einträgen
- Grundbuchauszug (nur Rubrum/Quelldaten) mit
- Kopien von Rechtsgrundausweisen
- zB Grundstückkaufvertrag
- zB Dienstbarkeitsvertrag
- zB Pfandvertrag
- usw.
- Vollständiger Grundbuchauszug
Auskunftsverweigerung durch den Grundbuchverwalter
- Verweigerungsgegenstände
- Auskunft aus Grundbuch
- Einsicht in Grundbuchhauptblatt
- Grundbuchauszug-Erstellung
- Rechtsbehelf
- Allgemeine Grundbuchbeschwerde nach ZGB 956a
- Weitere Detailinformationen
Kantonale Registereinrichtungen
- Der Öffentlichkeits-Grundsatz gilt auch für die kantonalen Registereinrichtungen (Grundprotokoll, Grundregister etc.) (vgl. SchlTZGB 46 und 48)
Literatur
- BÄNZIGER-COMPAGNONI DANIELA, Die Öffentlichkeit des Grundbuchs – de lege lata – rechtsvergleichend – de lege ferenda, Diss. Zürich 1993
- Meinungsäusserung des Eidg. Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77 (1996) S. 409
- STAIBLE DOMINIC / VOGT BEAT, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98 (2017) S. 213 ff.
Judikatur
- Allgemein
- Auskunftsvoraussetzungen / Glaubhaftmachung
- BGer 5A_799/2020 vom 05.01.2022 (Auskunftserteilung und Einsichtsnahme ins Grundbuch für die Durchsetzung von erbrechtlichen Ansprüchen)
- BGE 132 III 603 ff.
- BGE 117 II 151 ff. (vor Revision des Gesetzesartikels)
- BGE 112 Ib 482 ff.
- BGE 5A_227/2007 = ZBGR 92 (2011) 107 ff.
- BGE 112 II 422 ff.
- ZWR 2011, S. 186 ff. (Walliser Kantonsgericht in Sachen einer Bank betreffend ihrer Abklärung der Grundpfandbelastung eines Kaufsgrundstücks)
- SJZ 94 (1998) 237 f. (Kantonsgericht Schwyz)
- Kantonale Registereinrichtungen
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