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Grundbuchrecht

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Fiktion Eintrag-Kenntnis

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags ist wie folgt geregelt:

Begriff

  • Fiktion Eintrag-Kenntnis   =   Keine Exkulpationsmöglichkeit, einen Grundbucheintrag nicht gekannt zu haben

Grundlage

Erweiterungsrecht

Rechtsnatur

  • Unwiderlegbare Vermutung (= Fiktion)

Ziele

  • Realisation der Öffentlichkeit des Grundbuchs
  • Positive Rechtskraft des Grundbuchs

Funktion

  • Kenntnis des Grundbuchs als öffentlicher Einrichtung wird fingiert und damit unwiderlegbar vermutet

Fiktion

  • „Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen“ (ZGB 970 Abs. 4)

Gegenstand

  • Formell
    • Hauptbuch
    • Tagebuch
  • Materiell
    • Eintragungen (im engeren Sinne)
      • Eigentum
      • Dienstbarkeiten
      • Grundlast
      • Grundpfandrecht
    • Anmerkungen (ohne Zugehör)
    • Vormerkungen

Wirkungen

  • Grundsatz
    • Unwiderlegbare Vermutung
      • Niemand kann sich – gerichtlich oder aussergerichtlich – darauf berufen, er oder ein Dritter habe einen Eintrag nicht gekannt (vgl. SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, a.a.O., Rz 460)
    • Die Fiktion kann unter Umständen das Recht einer Person, sich auf den guten Glauben zu berufen, derogieren (vgl. ZGB 3 Abs. 2)
  • Grenzen der Fiktion
      • Die Fiktion bedeutet aber nicht, dass unter den Partei eines Grundstückkaufvertrages die im Grundbuch eingetragenen Rechte als bekannt vorausgesetzt werden müssen und, dass sich die Käuferschaft nicht auf Grundlagenirrtum berufen kann (BGE vom 20.02.1997, in: BN 1997, S. 137 ff.   =         Pra 86 (1997) Nr. 150, S. 827 ff.)

Literatur

  • SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 459 ff., S. 107 f.

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