Die Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags ist wie folgt geregelt:
Begriff
- Fiktion Eintrag-Kenntnis = Keine Exkulpationsmöglichkeit, einen Grundbucheintrag nicht gekannt zu haben
Grundlage
Erweiterungsrecht
- Kantone (GBV 27 – 30)
Rechtsnatur
- Unwiderlegbare Vermutung (= Fiktion)
Ziele
- Realisation der Öffentlichkeit des Grundbuchs
- Positive Rechtskraft des Grundbuchs
Funktion
- Kenntnis des Grundbuchs als öffentlicher Einrichtung wird fingiert und damit unwiderlegbar vermutet
Fiktion
- „Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen“ (ZGB 970 Abs. 4)
Gegenstand
- Formell
- Hauptbuch
- Tagebuch
- Materiell
- Eintragungen (im engeren Sinne)
- Eigentum
- Dienstbarkeiten
- Grundlast
- Grundpfandrecht
- Anmerkungen (ohne Zugehör)
- Vormerkungen
- Eintragungen (im engeren Sinne)
Wirkungen
- Grundsatz
- Unwiderlegbare Vermutung
- Niemand kann sich – gerichtlich oder aussergerichtlich – darauf berufen, er oder ein Dritter habe einen Eintrag nicht gekannt (vgl. SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, a.a.O., Rz 460)
- Die Fiktion kann unter Umständen das Recht einer Person, sich auf den guten Glauben zu berufen, derogieren (vgl. ZGB 3 Abs. 2)
- Unwiderlegbare Vermutung
- Grenzen der Fiktion
- Die Fiktion bedeutet aber nicht, dass unter den Partei eines Grundstückkaufvertrages die im Grundbuch eingetragenen Rechte als bekannt vorausgesetzt werden müssen und, dass sich die Käuferschaft nicht auf Grundlagenirrtum berufen kann (BGE vom 20.02.1997, in: BN 1997, S. 137 ff. = Pra 86 (1997) Nr. 150, S. 827 ff.)
Literatur
- SCHMID JÖRG / HÜRLIMANN-KAUP BETTINA, Sachenrecht, 4. Ergänzte, verbesserte und nachgeführte Auflage, § 10 / Rz 459 ff., S. 107 f.
Judikatur
- Erstreckung der Fiktion auch auf das Tagebuch
- BGE 5A_227/2007 = ZBGR 92 (2011) 107 ff.
- Fiktion schliesst die Geltendmachung von Grundlagenirrtum nicht aus
- BGE vom 20.02.1997, in: BN 1997, S. 137 ff. = Pra 86 (1997) Nr. 150, S. 827 ff.