Die positive Rechtskraft fingiert die Grundbuchkenntnis.
Die Registereintragskenntnis bestimmt sich wie folgt:
Begriff
- Positive Rechtskraft = Fiktion der Kenntnis der Grundbucheinträge, wobei die Einrede der Unkenntnis des Grundbucheintrags, einschliesslich der Vormerkungen und in beschränktem Masse der Anmerkungen, ausgeschlossen ist
Grundlage
Abgrenzung zum öffentlichen Glauben
- Im Gegensatz zur Fiktion der Grundbucheintrags-Kenntnis geht es beim öffentlichen Glauben um den Schutz des gutgläubigen Dritten beim Erwerb in den objektiv unrichtigem Grundbucheintrag
- Vgl. ferner Publizitätsprinzip
Keine positive Rechtskraft bei der Grundstückszwangsverwertung
- Allgemeines
- Im Falle der Grundstücks-Zwangsverwertung gelten ausser kraft gesetzt:
- Positive Rechtskraft (ZGB 970 Abs. 3)
- Gutglaubensschutz in den objektiv unrichtigen Eintrag (ZGB 973)
- Im Falle der Grundstücks-Zwangsverwertung gelten ausser kraft gesetzt:
- Erwerbsgrundlage
- (rechtskräftiges) Lastenverzeichnis (Grundbuchsurrogat)
- Im Lastenverzeichnis nicht aufgenommene dingliche Rechte gehen unter, mit Ausnahme jener Fälle, wo sich nachweisen lässt, dass der Erwerber die im Grundbuch eingetragene Last gekannt hat oder hätte kennen müssen (er muss sich eine solche Last entgegenhalten lassen; vgl. BGE 106 II 191 = Pra 1981 Nr. 59)
- Weitere Detailinformationen
Literatur
- LEEMANN HANS, Die Bedeutung der Lastenbereinigung bei der Zwangsverwertung von Grundstücken, in: SJZ 1921, S. 37 f.
Judikatur
- BGE 106 II 191 = Pra 1981 Nr. 59
- BGE 40 III 409