Einleitung
„Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen“ (ZGB 973 Abs. 1). Dieses in ZGB 973 postulierte „materielle Publizitätsprinzip“ (auch: Prinzip des öffentlichen Glaubens) setzt zugleich aber den Grundsatz ausser Kraft, wonach niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm zustehen.
Ziel des Gesetzgebers war die Gewährleistung der Verkehrssicherheit:
- Dem Grundbucheintrag wird dadurch der für einen rechtssicheren Immobilienverkehr notwendige Vertrauensstatus verschafft.
Unter den nachfolgenden Titeln sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des „materiellen Publizitätsprinzips“ näher zu erörtern:
Der öffentliche Glaube des Grundbuches schützt den gutgläubigen Erwerber in dreierlei Hinsicht:
- Negative Publizitätswirkung
- Fiktion der Grundbuchkenntnis
- Der Gesetzgeber fingiert die Kenntnis des Grundbucheintrags
- Negative Publizitätswirkung
- Fiktion der Grundbuchkenntnis
- Richtigkeits- und Vollständigkeits-Vermutung des Grundbuchinhalts
- Richtigkeit
- Rechtserwerb nach Umfang, Inhalt und Rang gemäss Grundbucheintrag
- Vollständigkeit
- Wenn keine Belastung aus dem Grundbuch ersichtlich ist, erwirbt der Dritte das Recht lastenfrei
- Richtigkeitsvermutung
- Richtigkeit
- Legitimation des im Grundbuch Eingetragenen
- Legitimationsrecht
- Der im Grundbuch eingetragene ist legitimiert, die eingetragenen Rechte geltend zu machen
- Legitimationswirkung
- Legitimationsrecht
Literatur
- MEIER-HAYOZ ARTHUR, Berner Kommentar zum ZGB, Syst. Teil N 65
- DESCHENAUX HENRI, Das Grundbuch, in: Meier-Hayoz Arthur (Hrsg.) Schweizerisches Privatrecht, Band V/3 (2 Teilbände), Basel/Frankfurt am Main 1988/89, S. 758 ff. (Grundsatz des öffentlichen Glaubens)
- ZOBL DIETER, Grundbuchrecht, 2. Auflage, Zürich 2004, § 13