Die Vorläufige Eintragung zielt auf einen mehrfachen Schutz des Antragstellers:
Begriff
- Vorläufige Eintragung = Vormerkung zur Sicherung eines behaupteten, bestehenden dinglichen Rechts
Grundlage
Rechtsbehelf
- Gesuch um gerichtliche Anordnung einer Vorläufigen Eintragung
Rechtsgrund / Vormerkungsanordnung
- Grundeigentümer-Einwilligung oder
- Richterliche Anordnung
Sicherungsgegenstand / Voraussetzungen
- Geltendmachung eines dinglichen Rechts (ein bloss obligatorischer Anspruch genügt nicht)
- Gefahr des Rechtsverlusts
Sicherungsziele
- Verhinderung des Rechtsverlusts
- Datumssicherung
Vormerkungswirkung
- Zerstörung des öffentlichen bzw. guten Glaubens in den Grundbucheintrag, also zur Verhinderung des Rechtserwerbs bzw. Rechtsverlusts nach ZGB 973
- Dingliche Wirkung für den Fall der späteren Feststellung ab dem Vormerkungsdatum
Wichtiger Anwendungsfall
- Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (ZGB 837 ff. + GBV 76 Abs. 3)
Weitere Detailinformationen
Literatur
- STAIBLE DOMINIC / VOGT BEAT, Grundbuchsperren, in: ZBGR 98 (2017) S. 213 ff.
Judikatur
- BGE 110 II 131 Erw. 3
- BGE 5P.221/2003, Erw. 3.1.1 = ZBGR 85/2004, S. 97 ff. (Veräusserer macht Formmangel des Rechtsgrundausweises geltend)
- BGE 5P.221/2003, Erw. 3.2.1 = ZBGR 85/2004, S. 97 ff.
- BGE 112 II 496 ff.