Die Vormerkung zur Sicherung eines behaupteten dinglichen Rechts bezieht sich auf ein nicht aus dem Grundbuch ersichtliches dingliches Recht. Der Berechtigte hat zum Schutze seiner Rechte die Möglichkeit einer vorsorglichen Massnahme, in der Form einer Vorläufigen Eintragung:
Definition
- Vormerkung einer Vorläufigen Eintragung (V.E.) zur Sicherung eines behaupteten, bestehenden dinglichen Rechts
Gesetzliche Grundlage
Sicherungsansprüche / Voraussetzungen
- Gegenstand des behaupteten Rechts
- Zu verlangendes Eigentumsrecht
- Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Rechte
- ausserbuchlich entstandene dingliche Rechte
- ausserbuchlich untergegangene Rechte
- Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Rechte
- Dingliche Rechte, die zu Unrecht im Grundbuch eintragen, geändert oder gelöscht worden sind
- Eine Vorläufige Eintragung kann dann nicht verlangt werden, wenn das Recht mangels Grundbucheintragung nicht entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn die Grundbuchanmeldung für die nicht erfolgte Eintragung abgegeben worden ist
- Unrichtiger Grundbucheintrag
- Bestehender Eintrag, der inhaltlich unrichtig ist
- Zu verlangendes Eigentumsrecht
- Gefahr des Rechtsverlusts
- Der materiell Berechtigte läuft Gefahr, durch eine Verfügung des nach dem Grundbucheintrag Berechtigten sein Recht zu verlieren
Vormerkungsgrundlage
- Entweder Grundeigentümer-Einwilligung oder gerichtliche Anordnung
- Grundeigentümer-Einwilligung
- Der Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten bewilligen die Vormerkung einer Vorläufigen Eintragung
- Richterliche Anordnung
- = vorsorgliche Massnahme
- Glaubhaftung
- Das Gericht kann die Vorläufige Eintragung nur anordnen, wenn dem Ansprecher die Glaubhaftmachung seines Anspruches und dessen Gefährdung gelingt
- Das Gericht prüft summarisch und sollte die V.E. nur verweigern, wenn das behauptete dingliche Recht nicht oder der Rechtsbestand höchst unwahrscheinlich ist
- Klagefrist und Vormerkungsfrist
- Das Gericht wird bei Gutheissung der vorsorglichen Massnahme anordnen:
- Eine Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des behaupteten dinglichen Rechts
- Eine Befristung der „V.E.-Vormerkung“ bis zum Eintritt des Endentscheids betreffend definitive Eintragung des behaupteten dinglichen Rechts
- Das Gericht wird bei Gutheissung der vorsorglichen Massnahme anordnen:
- Siehe ferner: VORLÄUFIGE EINTRAGUNGEN-Vormerkungs-Voraussetzungen
- Grundeigentümer-Einwilligung
Vormerkungsdauer
- befristet bis zur Rechtskraft des entsprechenden Endurteils (ZGB 961 Abs. 3)
Vormerkungswirkung
- „Vormerkung Vorläufige Eintragung“ soll den öffentlichen bzw. guten Glauben in das Grundbuch insofern zerstören, als damit eine Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust nach ZGB 973 verhindert wird
Art. 973 ZGB
2. Gegenüber gutgläubigen Dritten
1 Wer sich in gutem Glauben auf einen Eintrag im Grundbuch verlassen und daraufhin Eigentum oder andere dingliche Rechte erworben hat, ist in diesem Erwerbe zu schützen.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für Grenzen von Grundstücken in den vom Kanton bezeichneten Gebieten mit Bodenverschiebungen.
Literatur
- DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1 und 2 zu ZGB 961
- SCHMID JÜRG, BSK, N 7 ff. zu ZGB 961
Judikatur
- BGE 119 II 16
- BGE 112 II 498, Erw. 2 = Pra 1987, S. 926, Erw. 2
- BGE 101 II 67, Erw. 4
- BGE 98 Ia 241 ff.
- BGE 86 I 265 ff.
- GR-GP, in: ZBGR 1985, S. 92
- KGer SG, in: ZBGR 1992, S. 83 f., Erw. b