Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) schreibt hinsichtlich Typengebundenheit vor (ZGB 958 ff.):
Arten des Eigentums
- Geschlossene Anzahl (Numerus clausus) sachenrechtlicher Institute
- Alleineigentum
- Gesamteigentum
- Gütergemeinschaft
- Gemeinderschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Keine abweichenden Typen zulässig
- Unzulässigkeit von zB Ober- und Untereigentum
- Unzulässigkeit von zB anderen Güterständen als den gesetzlich vorgesehenen
- Unzulässigkeit von zB Dienstbarkeit mit Handlungspflicht
Typen beschränkter dinglicher Rechte
- Dienstbarkeiten
- Grundlasten
- Grundpfandrechte
Literatur
- REY HEINZ, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Grundriss des schweizerischen Sachenrechts, Band I, Bern 1991, Rz 318 f.
Weitereführende Links
- Eigentumsarten
- Typen beschränkter dinglicher Rechte
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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