Für die Erstellung des Lastenverzeichnisses gelten folgende Regeln:
Grundlage
- Grundbuchauszug
- Beschaffung beim zuständigen Grundbuchamt,
- durch das Betreibungsamt,
- unmittelbar nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens (vgl. SchKG 140 Abs. 1, VZG 28)
Aufnahme von Amtes wegen
- Ausser den grundbuchlich ausgewiesenen Lasten werden von Amtes wegen aufgenommen:
- Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte (zB Gebäudeversicherungsprämien)
- Dienstbarkeiten ohne Eintrag im Grundbuch (Servitutes apparentes) (vgl. ZGB 676 Abs. 3 und ZGB 691)
- Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen (zB gesetzliches Vorkaufsrecht)
- Berücksichtigung des Ranges / Reihenfolge
- Die Lasten sind im Range der dinglichen Sicherheit wiederzugeben
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
Judikatur
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.