Für die Erstellung des Lastenverzeichnisses gelten folgende Regeln:
Grundlage
- Grundbuchauszug
- Beschaffung beim zuständigen Grundbuchamt,
- durch das Betreibungsamt,
- unmittelbar nach Mitteilung des Verwertungsbegehrens (vgl. SchKG 140 Abs. 1, VZG 28)
Aufnahme von Amtes wegen
- Ausser den grundbuchlich ausgewiesenen Lasten werden von Amtes wegen aufgenommen:
- Unmittelbare gesetzliche Pfandrechte (zB Gebäudeversicherungsprämien)
- Dienstbarkeiten ohne Eintrag im Grundbuch (Servitutes apparentes) (vgl. ZGB 676 Abs. 3 und ZGB 691)
- Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen (zB gesetzliches Vorkaufsrecht)
- Berücksichtigung des Ranges / Reihenfolge
- Die Lasten sind im Range der dinglichen Sicherheit wiederzugeben
Literatur
- JENT-SØRENSEN INGRID, Die Rechtsdurchsetzung bei der Grundstückverwertung in der Spezialexekution, Habil., Zürich / Basel / Genf 2003, 377 S.
Judikatur
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