- Gesetzliche Grundlage
- ZGB 676 Abs. 3
- Rechtsgrund-Erfordernis (keine Ausnahme)
- auch gesetzliche Leitungsbaurechte bedürfen eines Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von ZGB 732
- vgl. BGE 97 I 876, BGE 97 II 330 f., MEIER-HAYOZ ARTHUR, N 20 zu ZGB 676
- bis zum 31.12.2011 genügte – vorbehältlich einer schenkungsweisen Einräumung und falls es sich nicht um die Abänderung einer öffentlich rechtlichen Eigentumsbeschränkung handelte – die Schriftform (keine öffentliche Beurkundung)
- durch den seit 01.01.2012 geltenden, umfassenden Beurkundungszwang werden die ohne Eintragung bestehenden Leitungsbaurechte noch mehr an Bedeutung verlieren. – Wenn schon die öffentliche Beurkundung notwendig wird, ist es nur logisch, dass im Anschluss daran die das Leitungsbaurecht auch zur Eintragung ins Grundbuch angemeldet wird
- auch gesetzliche Leitungsbaurechte bedürfen eines Dienstbarkeitsvertrages im Sinne von ZGB 732
- Entstehung ohne Grundbucheintrag (Abweichung vom Eintragungsprinzip)
- Voraussetzungen
- Äusserliche Wahrnehmbarkeit
- Oberirdische Leitungsführung [vgl. BGE 97 II 381]
- Wahrnehmbarkeit = natürliche Publizität = Publizitätssurrogat für Grundbucheintrag
- Voraussetzungen
- Für Einzelheiten vgl. Leitungsrecht
Art. 676 Abs. 3 ZGB
Die Dienstbarkeit entsteht mit der Erstellung der Leitung, wenn diese äusserlich wahrnehmbar ist. Andernfalls entsteht sie mit der Eintragung in das Grundbuch.
Weiterführende Informationen
- Leitungsrecht
- Entschädigungsansätze für Schächte + erdverlegte Leitungen in Landwirtschaftsland
- Gemeinsame Empfehlungen von: Schweizerischer Bauernverband (SBV), Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE), Swisscom Fixnet AG, Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA), Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW)