Mietvertrag
Mit dem Mietvertrag stellt der Hotelinvestor dem Mieter (nur, aber immerhin) Räumlichkeiten zur Benutzung zur Verfügung und erhält als Entschädigung dafür Mietzins.
Weitere Informationen finden Sie unter
Pachtvertrag
Gebäudepacht
Schliessen Hotelinvestor und Pächter einen Pachtvertrag, so stellt der Hotelinvestor dem Pächter zur Nutzung zur Verfügung:
- (nicht nur) die Räumlichkeiten, sondern darüber hinaus auch
- die Betriebsmittel (Ausstattung, Möbel, Geschirr uam), Geschäftsbeziehungen uam) zur Bewirtschaftung mit Betriebspflicht.
Der Pächter hat dem Hotelinvestor für die Nutzung von Hotelimmobilie und Betriebsmitteln eine im Voraus vereinbarte fixe und vom Geschäftsverlauf unabhängige, periodisch wiederkehrende Entschädigung, den Pachtzins, zu bezahlen.
Der gesetzliche Raster von Rechte und Pflichten lässt sich individualisieren. Es lassen sich dabei auch Bestimmungen aus anderen Vertragstypen entlehnen wie zB das Reporting zu Kontrollzwecken, ob die Bewirtschaftung der Hotelimmobilie nach Plan verläuft, obwohl der Pächter alleiniger Risikoträger ist.
Der Pächter schliesst mit den Gästen die Beherbergungs- und Verpflegungsverträge in eigenem Namen und auf eigene Rechnung.
Pro Pachtvertrag
- Rendite und Risiko kalkulierbar
- Betreuungsaufwand überschaubar
- Klare Trennung von Hotelimmobilie und Hotelbetrieb
- Eignung:
- für sicherheitsorientierte Hotelinvestoren
- für Hotelinvestoren, die nicht unternehmerisch tätig sein dürfen oder wollen
- für leverager-Hotelinvestoren, die wenig Eigenmittel einsetzen können oder wollen.
Gebäudepacht / Unterformen
Es gibt bezüglich Entschädigung Unterformen:
- Staffelpacht
- gesetzliche Pacht mit Umsatzkomponente
- reine Umsatzpacht
- Umsatzpacht mit Mindestergebnisgarantie
- Pacht mit Risk and Profitsharing.
Im Unterschied zur gewöhnlichen Pacht werden hier Anreizkomponenten beim Pachtzins oder eine abweichende Risikoverteilung verabredet.
Weitere Informationen finden Sie unter Übersicht über alle Vertragsarten.
Unternehmenspacht
Der Hotelinvestor (vielleicht zugleich der vormalige Hotelier) überlässt bei der Unternehmenspacht sein „Hotelunternehmen“ dem Pächter zum Gebrauch. Der Pächter hat das Hotel zu betreiben und dafür einen Pachtzins zu bezahlen. Bei Hotelbetrieben ist die Unternehmenspacht – im Gegensatz zu anderen Branchen – doch noch öfters anzutreffen.
Die Unternehmenspacht ist im Schweizerischen Obligationenrecht geregelt (OR 275 ff.).
Weitere Informationen zur Pacht allgemein finden Sie unter:
Weitere Informationen zur Unternehmenspacht finden Sie unter
Informationen zur Unternehmenspacht als Möglichkeit der Unternehmensnachfolge finden Sie unter
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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