Rechtliche Grundlage
Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)
Hotels
Grundstücke, die der gewerbsmässigen Vermietung oder Verpachtung von Wohnraum dienen und zu einem Hotel oder Apparthotel gehören, gelten als Betriebsstätten. Ihr Erwerb unterliegt daher keiner Bewilligungspflicht. Jeder Ausländer kann daher ohne Bewilligung Hotel-Betriebsstättengrundstücke erwerben.
Aufteilung eines Hotels? Trotz freier Verfügbarkeit über Betriebsstätten ist bei einem Hotel ein Splitting aus funktionalen Gründen nicht möglich. > Bewilligungspflicht. Alternative: Veräusserung von Beteiligungsrechten an Hotelgesellschaft.
Weitere Informationen
- www.immokaufdurchauslaender.ch
- Urs Bürgi, Löchigere Lex Koller – Was Ausländer bereits heute an Schweizer Immobilien erwerben dürfen, in Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 25.03.2009, SB 9
Ferienwohnanlagen
Bei einer Ferienwohnanlage mit Appartements, die eine vollständige eigene Infrastruktur haben (Wohnen/Essen/Schlafen etc.) wird eine Ferienwohnnutzung angenommen und das Bestehen einer Hotelbetriebsstätte verneint.
Resorts
Ferienresorts sind eine neue Betriebsform der Tourismusindustrie. Der Betrieb eines Resorts ist ebenfalls eine Betriebsstätte, die nicht ohne dazugehörige Ferienwohnungen und –villen betreibbar ist. Beispiel: Andermatt [kein Präjudiz für andere Projekte].
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