Maklervertrag
Der Maklervertrag ist eine Beziehung zwischen zwei Personen, in welcher der Auftraggeber dem Makler für den Fall, dass dessen Tätigkeit zum Abschluss eines vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt, ein Entgelt verspricht.
Maklerlohn
Das Entgelt des Maklers, der Maklerlohn (i.d.R. eine Provision), ist die Entschädigung des Maklers für seine Bemühungen. Der Maklerlohn ist nur im Erfolgsfall ge-schuldet und ist ein notwendiges Element des Maklervertrages. Fehlt eine Verabredung eines Entgelts, so liegt kein Maklervertrag, sondern ein blosser Auftrag (OR 394 ff.) vor.
Provision
Eine Provision wird in Prozenten des Kaufpreises des Grundstückes definiert.
Hinweis:
Stellt der Makler das Such oder Verkaufsangebot eines Kunden ohne Entgeltabrede ins Internet, so liegt ein einfacher Auftrag vor, der mittels Zeitaufwandhonorar abzurechnen ist.
Nachweismäkelei
Der Nachweismäkler hat dem Auftraggeber Möglichkeiten zu einem Geschäftsabschluss mitzuteilen.
Vermittlungsmäkelei
Die Vermittlungsmäkelei setzt demgegenüber voraus, dass der Makler den Abschluss aktiv fördert, indem er z.B. an Vertragsverhandlungen teilnimmt oder den Vertrag gleich selbst redigiert.
Zuführungsmäkelei
Die Zuführungsmäkelei stellt eine Zwischenstufe zwischen diesen beiden Arten dar; der Zuführungsmäkler kann sich nicht nur mit der Mitteilung eines Interessenten begnügen, sondern hat diesen mit dem Auftraggeber in Kontakt zu bringen.
Doppelmäkelei
Doppelmäkelei liegt vor, wenn sich der Makler sowohl vom Auftraggeber (bspw. Verkäufer) als auch vom Vertragspartner (bspw. Käufer) eine Provision versprechen lässt. Die Doppelmäkelei ist nicht in allen Fällen sondern nur in engen Grenzen zulässig.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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