Die Tätigkeit des Maklers muss für den Abschluss des beabsichtigten Geschäfts kausal sein. Grundvoraussetzung der Provision ist deshalb der Erfolg des Maklers.
Dabei spielt es grundsätzlich eine Rolle, ob Nachweis-, Zuführungs- oder Vermittlungsmäkelei vereinbart ist.
Hinweis:
Die Abgrenzung zwischen den Formen der Mäkelei kann schwierig sein. Für die Entstehung der Provisionsanspruchs genügt es jedoch in den meisten Fällen, wenn die Tätigkeit des Maklers für den Abschluss des Vertrages kausal ist.
Keine Abschlusspflicht:
Zu beachten ist, dass der Auftraggeber nicht zum Abschluss eines Geschäfts verpflichtet ist und zwar auch dann nicht, wenn ein Dritter zu den dem Makler bekanntgegebenen Konditionen zum Abschluss bereit wäre. Eine Pflicht zur Zahlung der Provision besteht in diesem Fall nicht.
Praxistipps:
Einen Preisrahmen oder eine unterste Limite statt einen Fixpreis festlegen. Das Zielpublikum mit dem Auftraggeber abstimmen. Aufwendungsersatz vereinbaren.
Fallbeispiele
Unter Fallbeispiele finden Sie diverse Fallbeispiele / Praxisfragen zur Kausalität der Provision.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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