Falls die Parteien kein Recht gewählt haben, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG).
Der engste Zusammenhang besteht mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt ihren gewöhnlichen Aufenthalt / ihre Niederlassung hat (Art. 117 Abs. 2 IPRG).
Die charakteristische Leistung nach Art. 117 Abs. 3 IPRG ist:
- bei Veräusserungsvertrag – Leistung Veräusserer
- bei Gebrauchsüberlassungsvertrag – Leistung Partei, die Sache oder Recht zum Gebrauch überlässt
- bei Auftrag/Werkvertrag – Dienstleistung
- bei Verwahrungsvertrag – Leistung Verwahrer
- bei Garantie-/Bürgschaftsvertrag – Leistung Garant/Bürge
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