Falls die Parteien kein Recht gewählt haben, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG).
Der engste Zusammenhang besteht mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringt ihren gewöhnlichen Aufenthalt / ihre Niederlassung hat (Art. 117 Abs. 2 IPRG).
Die charakteristische Leistung nach Art. 117 Abs. 3 IPRG ist:
- bei Veräusserungsvertrag – Leistung Veräusserer
- bei Gebrauchsüberlassungsvertrag – Leistung Partei, die Sache oder Recht zum Gebrauch überlässt
- bei Auftrag/Werkvertrag – Dienstleistung
- bei Verwahrungsvertrag – Leistung Verwahrer
- bei Garantie-/Bürgschaftsvertrag – Leistung Garant/Bürge
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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