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Internationales Vertragsrecht

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IMMATERIALGÜTERRECHTSVERTRAG (INTERNATIONAL)

Datum:
31.07.2015
Update:
12.10.2022
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Unter Immaterialgüterrechten werden beispielsweise Marken und Designs verstanden.

InternationaleZustaendigkeit

Art. 109 Abs. 1 IPRG

Gerichte am:

  • Wohnsitz des Beklagten; oder
    • Geschäftssitz des Vertreters; oder
      • Sitz der schweizerischen Registerbehörde

Art. 109 Abs. 2 IPRG

Gerichte am:

  • Wohnsitz des Beklagten; oder
    • gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten; oder
  • Handlungs- und Erfolgsort;
  • Ort der Niederlassung (bei Klagen aus der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz)

Anwendbares Recht

  • Grundsatz
    • Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG)
  • Rechtswahl
    • Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Schadenseintritt vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anwendbar ist (Art. 110 Abs. 2 IPRG)
    • Für das auf Verträge über Immaterialgüterrechte anwendbare Recht vgl. Immaterialgüterrechtsverträge

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