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Internationales Vertragsrecht

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Exkurs: Rom I-Verordnung

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Rahmen des Internationalen Privatrechts der EU – Vereinheitlichung kollisionsrechtlicher Verordnungen – gilt es nachfolgende, in Kraft getretene Verordnungen zu erwähnen:

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):

  • sachlicher Anwendungsbereich: vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO); siehe aber Ausnahmekatalog nach Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO
    • einheitliche Kollisionsnormen
    • Die Rechtswahl allein genügt nicht um dem Rechtsverhältnis die Eigenschaft eines internationalen Vertrages zu geben (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO)
  • räumlicher Anwendungsbereich: EU (Ausnahme – Dänemark)
  • zeitlicher Anwendungsbereich: auf Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO)
  • freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) für ganzen Vertrag / Vertragsteil
    • eingeschränkte Rechtswahl, u.a. für:
      • Verbraucherverträge (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO)
      • Individualarbeitsverträge (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)
    • vgl. Auflistung ausgewählter EU-RL, die Rechtswahlfreiheit zum Schutz der schwächeren Partei weiter einschränken, in: Maire Sonja, Die Quelle der Parteiautonomie und das Statut der Rechtswahlvereinbarung im internationalen Vertragsrecht, Basel 2011, S. 34 Fn. 196.

Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Vertragsrechts

Nach Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO hat das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Vorrang; für weitere Informationen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL).

Für nachfolgende Staaten gilt – mit Bezug auf internationale Kaufverträge – nicht die Rom I-VO, sondern das vorerwähnte Haager Übereinkommen:

  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Norwegen
  • Schweden
  • Schweiz

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