Das Rechtswahlfreiheitsprinzip gilt weder generell noch unbeschränkt. Die Zulässigkeit beurteilt sich nach der sog. lex fori (Prozessrecht einschliesslich Kollisionsrecht am Gerichtsort).
Zulässigkeit Rechtswahl zugunsten Regelwerke privater Organisationen?
Beispiel: FIFA-Reglement
- Lehre (unterschiedliche Auffassungen)
- Bundesgericht verneint Zulässigkeit
- vgl. BGE 132 III 285 ff. m.w.H.
- kein „Recht“ i.S.v. Art. 116 Abs. 1 IPRG
- Subordinationsverhältnis zu staatlichen Gesetzen – Beachtung nur, falls staatliches Recht Raum für autonome Regelung lässt
- vgl. BGE 132 III 285 ff. m.w.H.
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