Der Arbeitsvertrag untersteht dem Recht des Staates, in welchem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet:
<<Gewöhnlicher Arbeitsort>>
Beispiel: BGer vom 09.11.2005, 4C.242/2005, E. 2.1 und 2.2
Fussballtrainer mit Wohnsitz in Kanada betreut eine Fussballmannschaft aus der damaligen Nationalliga B. Das Bundesgericht entschied, dass i.S.v. Art. 121 Abs. 1 IPRG Schweizer Recht anwendbar sei.
<<Gewöhnlicher Arbeitsort in mehreren Staaten (Art. 121 Abs. 2 IPRG)>>
Praxisbeispiel:
- Transportunternehmen
- Recht des Staates, in dem sich Niederlassung befindet, oder
- Recht des Staates, in dem Arbeitnehmer Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat (bei Fehlen einer Niederlassung)
- Recht des Staates, in dem sich Niederlassung befindet, oder
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- Rechtswahl (Art. 121 Abs. 3 IPRG)
- beschränkt – Recht des Staates, in dem
- Arbeitnehmer gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- Arbeitgeber Niederlassung/Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat
- zum Schutz des Arbeitnehmers können auch bei Anwendung ausländischen Rechts (infolge Rechtswahl oder durch IPR-Verweisungsnorm) schweizerische Normen zur Anwendung gelangen.
- 18 IPRG (zwingende Anwendung schweizerischen Rechts)
Voraussetzung:- Rechtswahl / IPR-Verweisungsnorm – Anwendung ausländ. Recht
- zwingend anwendbares schweizerisches Recht – Normen, die „für den Staat und die Rechtsgemeinschaft von fundamentaler Bedeutung sind“ (Botschaft zum IPRG, Ziff. 214.53).
- Beispiel: 48 ArG (Mitwirkungsrechte)
- zwingend anwendbares schweizerisches Recht – Normen, die „für den Staat und die Rechtsgemeinschaft von fundamentaler Bedeutung sind“ (Botschaft zum IPRG, Ziff. 214.53).
- Rechtswahl / IPR-Verweisungsnorm – Anwendung ausländ. Recht
- /mat. Kriterien – vgl. Art. 116 Abs. 2 und 3 IPRG (für weitere Informationen vgl. RECHTSWAHLFREIHEIT
- 18 IPRG (zwingende Anwendung schweizerischen Rechts)
- beschränkt – Recht des Staates, in dem
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