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Internationales Vertragsrecht

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Exkurs: Arbeitsvertrag und LugÜ

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Wie bei den Zuständigkeitsnormen für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. LugÜ) ist der Normzweck der Bestimmungen zu den Zuständigkeiten für Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen (Art. 1821 LugÜ) der Schutz der schwächeren Partei, also des Arbeitnehmers.

Anwendungsbereich

<< individueller Arbeitsvertrag / Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag>>

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dem Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit – gegen Entgelt – seine Dienste zu erbringen.

Das Kriterium individuell ist erfüllt, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Ansprüche aus einem Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag gelten machen. Nicht unter Art. 1821 LugÜ fallen kollektive Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden im Rahmen von Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsverträgen:

Beispiele:

  • Ansprüche gegen Arbeitgeber aus Arbeitsunfall
  • Streitigkeiten über Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zuständigkeit

Für Ansprüche aus einem internationalen Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber mit Sitz in einem LugÜ-Staat, vor den dortigen Gerichten klagen (Art. 19 Ziff. 1 LugÜ). Befindet sich sein gewöhnlicher Arbeitsort in einem anderen LugÜ-Staat, kann er den Arbeitgeber auch vor den dortigen Gerichten einklagen (Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ).

Verrichtet ein Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren LugÜ-Staaten, sind die Gerichte am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer anstellte, international zuständig (Art. 19 Ziff. 2 lit. b LugÜ).

Der Arbeitgeber kann nur vor den Gerichten des LugÜ-Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers gegen diesen gerichtlich vorgehen (Art. 20 Ziff. 1 LugÜ).

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