Einleitung
Wie bei den Zuständigkeitsnormen für Verbrauchersachen (Art. 15 ff. LugÜ) ist der Normzweck der Bestimmungen zu den Zuständigkeiten für Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen (Art. 18 – 21 LugÜ) der Schutz der schwächeren Partei, also des Arbeitnehmers.
Anwendungsbereich
<< individueller Arbeitsvertrag / Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag>>
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich dem Arbeitgeber auf bestimmte oder unbestimmte Zeit – gegen Entgelt – seine Dienste zu erbringen.
Das Kriterium individuell ist erfüllt, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitgeber Ansprüche aus einem Einzelarbeits-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag gelten machen. Nicht unter Art. 18 – 21 LugÜ fallen kollektive Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden im Rahmen von Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsverträgen:
Beispiele:
- Ansprüche gegen Arbeitgeber aus Arbeitsunfall
- Streitigkeiten über Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zuständigkeit
Für Ansprüche aus einem internationalen Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber mit Sitz in einem LugÜ-Staat, vor den dortigen Gerichten klagen (Art. 19 Ziff. 1 LugÜ). Befindet sich sein gewöhnlicher Arbeitsort in einem anderen LugÜ-Staat, kann er den Arbeitgeber auch vor den dortigen Gerichten einklagen (Art. 19 Ziff. 2 lit. a LugÜ).
Verrichtet ein Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich in mehreren LugÜ-Staaten, sind die Gerichte am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers, der den Arbeitnehmer anstellte, international zuständig (Art. 19 Ziff. 2 lit. b LugÜ).
Der Arbeitgeber kann nur vor den Gerichten des LugÜ-Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers gegen diesen gerichtlich vorgehen (Art. 20 Ziff. 1 LugÜ).