Ohne anderslautende Abrede kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden (Art. 23 Abs. 1 LugÜ). Diese Ausschliesslichkeitsvermutung kann allerdings umgestossen werden. Vorbehalten bleiben aber stets die zwingenden und teilzwingenden Gerichtsstände, welche einer Gerichtsstandsvereinbarung entgegen stehen (z.B. Art. 17 und 22 LugÜ).
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