Im Rahmen des Internationalen Privatrechts der EU – Vereinheitlichung kollisionsrechtlicher Verordnungen – gilt es nachfolgende, in Kraft getretene Verordnungen zu erwähnen:
- Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht <<Rom I>>
- Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf ausservertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht <<Rom II>>
- Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht <<Rom III>>
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):
- sachlicher Anwendungsbereich: vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO); siehe aber Ausnahmekatalog nach Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO
- einheitliche Kollisionsnormen
- Die Rechtswahl allein genügt nicht um dem Rechtsverhältnis die Eigenschaft eines internationalen Vertrages zu geben (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO)
- räumlicher Anwendungsbereich: EU (Ausnahme – Dänemark)
- zeitlicher Anwendungsbereich: auf Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO)
- freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) für ganzen Vertrag / Vertragsteil
- eingeschränkte Rechtswahl, u.a. für:
- Verbraucherverträge (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO)
- Individualarbeitsverträge (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)
- vgl. Auflistung ausgewählter EU-RL, die Rechtswahlfreiheit zum Schutz der schwächeren Partei weiter einschränken, in: Maire Sonja, Die Quelle der Parteiautonomie und das Statut der Rechtswahlvereinbarung im internationalen Vertragsrecht, Basel 2011, S. 34 Fn. 196.
- eingeschränkte Rechtswahl, u.a. für:
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Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Vertragsrechts
Nach Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO hat das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Vorrang; für weitere Informationen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL).
Für nachfolgende Staaten gilt – mit Bezug auf internationale Kaufverträge – nicht die Rom I-VO, sondern das vorerwähnte Haager Übereinkommen:
- Dänemark
- Finnland
- Frankreich
- Italien
- Norwegen
- Schweden
- Schweiz
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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