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Internationales Vertragsrecht

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Exkurs: Rom I-Verordnung

Rechtsgebiet:
Internationales Vertragsrecht
Stichworte:
Internationales Vertragsrecht, Vertragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Rahmen des Internationalen Privatrechts der EU – Vereinheitlichung kollisionsrechtlicher Verordnungen – gilt es nachfolgende, in Kraft getretene Verordnungen zu erwähnen:

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I):

  • sachlicher Anwendungsbereich: vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen (Art. 1 Abs. 1 Rom I-VO); siehe aber Ausnahmekatalog nach Art. 1 Abs. 2 Rom I-VO
    • einheitliche Kollisionsnormen
    • Die Rechtswahl allein genügt nicht um dem Rechtsverhältnis die Eigenschaft eines internationalen Vertrages zu geben (Art. 3 Abs. 3 Rom I-VO)
  • räumlicher Anwendungsbereich: EU (Ausnahme – Dänemark)
  • zeitlicher Anwendungsbereich: auf Verträge, die nach dem 17.12.2009 geschlossen wurden (Art. 28 Rom I-VO)
  • freie Rechtswahl (Art. 3 Rom I-VO) für ganzen Vertrag / Vertragsteil
    • eingeschränkte Rechtswahl, u.a. für:
      • Verbraucherverträge (Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO)
      • Individualarbeitsverträge (Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO)
    • vgl. Auflistung ausgewählter EU-RL, die Rechtswahlfreiheit zum Schutz der schwächeren Partei weiter einschränken, in: Maire Sonja, Die Quelle der Parteiautonomie und das Statut der Rechtswahlvereinbarung im internationalen Vertragsrecht, Basel 2011, S. 34 Fn. 196.

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Verhältnis zu bestehenden Übereinkommen auf dem Gebiet des internationalen Vertragsrechts

Nach Art. 25 Abs. 1 Rom I-VO hat das Haager Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Vorrang; für weitere Informationen vgl. KAUFVERTRAG (INTERNATIONAL).

Für nachfolgende Staaten gilt – mit Bezug auf internationale Kaufverträge – nicht die Rom I-VO, sondern das vorerwähnte Haager Übereinkommen:

  • Dänemark
  • Finnland
  • Frankreich
  • Italien
  • Norwegen
  • Schweden
  • Schweiz

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