Durch die vertragliche Vereinbarung eines Erfüllungsortes kann indirekt eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen werden, denn bei Fehlen eines vertraglichen Gerichtsstandes wird i.d.R. an den Erfüllungsort angeknüpft (vgl. Art. 113 IPRG).
Relevanz Gerichtsstand Erfüllungsort:
- keine (wirksame) Gerichtsstandsvereinbarung
- Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Niederlassung Beklagter nicht in der Schweiz