Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird (Art. 5 Abs. 2 IPRG).
Einschränkungen ergeben sich auch dort, wo der Gesetzgeber zwingende gesetzliche Zuständigkeiten vorgesehen hat, wie beispielsweise bei Streitigkeiten aus:
- schweizerischen internationalen Konsumentenverträgen (Art. 114 Abs. 1 IPRG)
- Zuständigkeit nach Wahl des Konsumenten:
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt Konsument
- Konsument kann nicht zum Voraus auf Gerichtsstand an Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt verzichten (Art. 114 Abs. 2 IPRG)
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt Anbieter
- Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt Konsument
- Konsument kann nicht zum Voraus auf Gerichtsstand an Wohnsitz / gewöhnlichen Aufenthalt verzichten
- Zuständigkeit nach Wahl des Konsumenten:
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