Grundsatz:
- Ausschliessliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts / der vereinbarten Gerichte
- Ohne anderslautende Abrede kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden; diese Ausschliesslichkeitsvermutung kann aber umgestossen werden.
- Verbindlichkeit des vereinbarten Gerichts / der vereinbarten Gerichte
- Missbrauchsvorbehalt (Art. 5 Abs. 2 IPRG)
- Gerichtliches Ablehnungsrecht (Art. 5 Abs. 3 e contrario IPRG)