Einleitung
Unter Immaterialgüterrechten werden beispielsweise Marken und Designs verstanden.
Art. 109 IPRG
1 Für Klagen betreffend die Gültigkeit oder die Eintragung von Immaterialgüterrechten in der Schweiz sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten zuständig. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte am Geschäftssitz des im Register eingetragenen Vertreters oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am Sitz der schweizerischen Registerbehörde zuständig.
2 Für Klagen betreffend Verletzung von Immaterialgüterrechten sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz des Beklagten oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig. Überdies sind die schweizerischen Gerichte am Handlungs- und Erfolgsort sowie für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig
Art. 109 Abs. 1 IPRG
Gerichte am:
- Wohnsitz des Beklagten; oder
- Geschäftssitz des Vertreters; oder
- Sitz der schweizerischen Registerbehörde
- Geschäftssitz des Vertreters; oder
Art. 109 Abs. 2 IPRG
Gerichte am:
- Wohnsitz des Beklagten; oder
- gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten; oder
- Handlungs- und Erfolgsort;
- Ort der Niederlassung (bei Klagen aus der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz)
Anwendbares Recht
- Grundsatz
- Immaterialgüterrechte unterstehen dem Recht des Staates, für den der Schutz der Immaterialgüter beansprucht wird (Art. 110 Abs. 1 IPRG)
- Rechtswahl
- Für Ansprüche aus Verletzung von Immaterialgüterrechten können die Parteien nach Schadenseintritt vereinbaren, dass das Recht am Gerichtsort anwendbar ist (Art. 110 Abs. 2 IPRG)
- Für das auf Verträge über Immaterialgüterrechte anwendbare Recht vgl. Immaterialgüterrechtsverträge